12.09.2007 - 09:29 - Politik, Recht & Gesellschaft

Finanzminister Peer Steinbrück, die Pendlerpauschale und Art. 100 GG

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Trotz der Entscheidung des BFH will der Bundesfinanzminister an seinem Kurs festhalten und wer ihn kennt, der weiß, dass erst ein Urteil des Bundesverfassungsgericht ihn umstimmen könnte. Die vergangene Woche vom Bundesfinanzhof (BFH) geltend gemachten Bedenken änderten "nichts daran, dass ich an unserer Rechtsauffassung festhalte", sagte Steinbrück am Dienstag im ZDF-Morgenmagazin. "Es ist nicht der Bundesfinanzhof, der darüber entscheidet, ob in Deutschland etwas verfassungskonform ist oder nicht, das entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht", fügte der Minister hinzu.

Quelle: www.rp-online.de/public/article/aktuelles/politik/deutsch...

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Nun – unserer Bundesfinanzminister mag sich daran gewöhnen, dass es bundesdeutsche Gerichte in unserem Lande gibt, die sich gelegentlich „erdreisten“, trotz des Sparkurses des Ministers an dem einen oder anderen Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden. Zwei Finanzgerichte haben daher den von der Verfassung vorgegebenen Weg eingeschlagen und die mit der Pendlerpauschale verbundenen Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Sofern also der Bundesfinanzhof die verfassungsrechtlichen Bedenken teilt, war er gut beraten, dies auch in seiner Entscheidung zu dokumentieren, mögen auch andere Finanzgerichte, Teile der Fachliteratur oder der Bundesfinanzminister dieses anders sehen.
Art. 100 Abs. 1 GG dürfte hier dem Bundesfinanzminister den Weg weisen: Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach Auffassung des BFH sei bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte demzufolge nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Dies mag unser Finanzminister bedauern und es wird sich dann zeigen, welche Rechtsauffassung das BVerfG dazu vertritt. Insofern bedarf die Aussage des Bundesfinanzministers einer gewissen Relativierung: bundesdeutsche Gerichte setzen dann einen Rechtsstreit aus, wenn eben das Gericht eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig hält.

Zur Entscheidung des BFH im Volltext >>> Quelle: BFH >>> www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.9.06/6B420...

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