10.09.2007 - 18:56 - Politik, Recht & Gesellschaft

Ehemalige Schmidt Bank zum Schadensersatz verurteilt

Pressemitteilung von: Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte / PR Agentur: tausendgrad Marketing Services
Die ehemalige Schmidt Bank muss einer Klägerin Aktien im Wert von mehr als 120.000,- € ersetzen, deren ursprünglicher Kaufpreis nur knapp ein Zehntel des derzeitigen Börsenkurses betrug. Die beklagte Bank hatte ihre Informationspflichten bei Übermittlung des Zeichnungsauftrages missachtet.

Die von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte im Jahre 2005 Aktien der West Australian Minerals AG zum Preis von 0,20 australischen Dollars gezeichnet. Die Aktien wurden zunächst auch in das Depot der Klägerin eingebucht. Nur kurze Zeit später, bevor die Klägerin überhaupt über die Aktien verfügen konnte, wurde die Einbuchung der Aktien durch die beklagte ehemalige Schmidt Bank ohne Angabe von Gründen storniert. Es stellte sich heraus, dass die Bank die Aktien noch zum Kauf angeboten hatte, nachdem die offizielle Zeichnungsfrist bereits abgelaufen war. Die beklagte Bank hatte versäumt, die WM-Mitteilungen auszuwerten, in denen mehr als 4 Wochen vorher die vorzeitige Schließung der Zeichnungsphase veröffentlicht worden war.

Das OLG Bamberg verurteilte daraufhin die ehemalige Schmidt Bank zur Erfüllung des Kaufvertrages zum ursprünglichen Kaufpreis von 12.500,- €, obwohl die Aktien mittlerweile einen Wert von mehr als 120.000,- € haben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Bank ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, da bereits bei Übersendung des Zeichnungsangebotes die enthaltenen Daten geprüft werden müssen. Im Ergebnis lehnte das OLG Bamberg sowohl ein Mitverschulden der Klägerin als auch einen Deckungskauf seitens der Klägerin ab (OLG Bamberg, Az. 8 U 28/07, nicht rechtskräftig).

Rechtsanwalt Bögelein rät Anlegern und Käufern von Aktien sich in vergleichbaren Fällen nicht von ihrer Bank abfertigen zu lassen. In vielen Fällen finden sich Geschädigte mit einem solchen Vorgehen ihrer Banken ab, obwohl sie laut Gesetz wie auch im vorliegenden Fall ein Recht auf Einbuchung der Wertpapiere haben. Das Urteil ist somit ein wichtiges Signal in Hinblick auf einen umfassenderen Anlegerschutz.

Kontakt:
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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Die Kanzlei Bögelein & Dr. Axmann ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wirtschafts- und Immobilienrecht tätig. In Ihrer jungen Geschichte konnten bereits einige wichtige und wegweisende Urteile erwirkt werden. Im Mittelpunkt der Kanzleiarbeit stehen eine schnelle und kreative Problemlösung und die besondere persönliche Betreuung der Mandanten.

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