07.09.2007 - 09:27 - Gesundheit & Medizin
Aufregung über die Sendung von Bublath "Die modernen Wunderheiler"
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Joachim Bublath hat mit seiner am 05.09.07 ausgestrahlten Wissenschaftssendung die Gemüter erhitzt und so den Glaubenskrieg zwischen den Schulmedizinern und den aufrechten Homöopathen und Alternativmedizinern neue Nahrung gegeben.
Aufgrund der beachtlichen Zuschauerreaktionen sah sich die Redaktion für Naturwissenschaft und Technik vom ZDF eilig veranlasst, einen eigenen Kommentar zu verfassen (>>>www.zdf.de/ZDFforum/ZDFde/inhalt/2/0,1872,5249314,00/F498/).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den gezeigten Therapien das Hauptproblem der fehlende naturwissenschaftliche Nachweis ihrer Wirksamkeit sei, gleichwohl aber nicht bestritten werde, dass es dennoch zu Heilerfolgen nach einer Alternativtherapie kommen könne.
Der interessierte Laie und der mögliche Patient dürfte (nicht nur nach dieser Sendung ) einigermaßen „verwirrt“ sein.
Es verfestigt sich der Eindruck, dass die Dichotomie zwischen Hochschulmedizin und alternativer Therapieverfahren nur noch durch die Judikative entschärft werden kann. Auch wenn das „Recht nicht kontrolliert“, sondern einen Verfahrensrahmen zur Verfügung stellt, innerhalb dessen eine medizinisch-sachverständige Qualitätskontrolle stattfindet, kann nicht übersehen werden, dass im Zweifel der zur Entscheidung berufene Richter einen möglichen „Wissenschaftsstreit“ zu entschärfen hat.
Ein solches gilt nicht nur für die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln der Homöopathie, also im wesentlichen um Fragen des Leistungsrechtes, sondern auch mit Blick auf das Haftungsrecht.
Hilfreich dürfte in diesem Zusammenhang auch die Entmythologisierung der Homöopathie sein, die sich zumindest zu Zeiten des ehrwürdigen und ohne Frage verdienstwollen Begründers (besser wohl Schöpfers) der Homöopathie – namentlich S. Hahnemann – sich als eine magna charta tugendethischen und im Übrigen in erster Linie den Kirchen wohlgefälligen Verhaltens erwiesen hat.
Wenn Sie mögen, finden Sie hierzu in den folgenden Beiträgen weiteren Zündstoff für die interessante Diskussion:
• Der Mythos Hahnemann
- ein Betrag zur Entmythologisierung der Homöopathie
von Lutz Barth (2006) >>> zum Beitrag >>> (pdf.) www.iqb-info.de/Mythos%20Hahnemann.pdf
• „Das Dilemma der modernen Medizin -
Evidenzbasierte Medizin im Widerstreit zur Alternativmedizin“
v. Lutz Barth, 07.07.06 >>> zum Beitrag (pdf.) >>> www.iqb-info.de/Dilemma_Alternativmedizin_NEU.pdf
• Möglichkeiten und Grenzen der Homöopathie in der Geriatrie
Quelle: hier bei openPR >>> openpr.de/news/103070/Moeglichkeiten-und-Grenzen-der-Homo...
Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Frage auch positioniert: Das Verfassungsbeschwerdeverfahren betraf seinerzeit den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens. >>> zum Beschluss des BVerfG v. 02.03.04 – 1 BvR 784/03 – im Volltext >>> www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040302...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Aufgrund der beachtlichen Zuschauerreaktionen sah sich die Redaktion für Naturwissenschaft und Technik vom ZDF eilig veranlasst, einen eigenen Kommentar zu verfassen (>>>www.zdf.de/ZDFforum/ZDFde/inhalt/2/0,1872,5249314,00/F498/).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den gezeigten Therapien das Hauptproblem der fehlende naturwissenschaftliche Nachweis ihrer Wirksamkeit sei, gleichwohl aber nicht bestritten werde, dass es dennoch zu Heilerfolgen nach einer Alternativtherapie kommen könne.
Der interessierte Laie und der mögliche Patient dürfte (nicht nur nach dieser Sendung ) einigermaßen „verwirrt“ sein.
Es verfestigt sich der Eindruck, dass die Dichotomie zwischen Hochschulmedizin und alternativer Therapieverfahren nur noch durch die Judikative entschärft werden kann. Auch wenn das „Recht nicht kontrolliert“, sondern einen Verfahrensrahmen zur Verfügung stellt, innerhalb dessen eine medizinisch-sachverständige Qualitätskontrolle stattfindet, kann nicht übersehen werden, dass im Zweifel der zur Entscheidung berufene Richter einen möglichen „Wissenschaftsstreit“ zu entschärfen hat.
Ein solches gilt nicht nur für die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln der Homöopathie, also im wesentlichen um Fragen des Leistungsrechtes, sondern auch mit Blick auf das Haftungsrecht.
Hilfreich dürfte in diesem Zusammenhang auch die Entmythologisierung der Homöopathie sein, die sich zumindest zu Zeiten des ehrwürdigen und ohne Frage verdienstwollen Begründers (besser wohl Schöpfers) der Homöopathie – namentlich S. Hahnemann – sich als eine magna charta tugendethischen und im Übrigen in erster Linie den Kirchen wohlgefälligen Verhaltens erwiesen hat.
Wenn Sie mögen, finden Sie hierzu in den folgenden Beiträgen weiteren Zündstoff für die interessante Diskussion:
• Der Mythos Hahnemann
- ein Betrag zur Entmythologisierung der Homöopathie
von Lutz Barth (2006) >>> zum Beitrag >>> (pdf.) www.iqb-info.de/Mythos%20Hahnemann.pdf
• „Das Dilemma der modernen Medizin -
Evidenzbasierte Medizin im Widerstreit zur Alternativmedizin“
v. Lutz Barth, 07.07.06 >>> zum Beitrag (pdf.) >>> www.iqb-info.de/Dilemma_Alternativmedizin_NEU.pdf
• Möglichkeiten und Grenzen der Homöopathie in der Geriatrie
Quelle: hier bei openPR >>> openpr.de/news/103070/Moeglichkeiten-und-Grenzen-der-Homo...
Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Frage auch positioniert: Das Verfassungsbeschwerdeverfahren betraf seinerzeit den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens. >>> zum Beschluss des BVerfG v. 02.03.04 – 1 BvR 784/03 – im Volltext >>> www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040302...
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