(openPR) Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05 die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen.
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch IVF auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus, sondern lasse es genügen, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie dies z.B. bei Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Prothesen oder Rollstühle anerkannt sei.
Quelle: BFH – Pressmitteilung 75/07 >>> zur Mitteilung > >>> http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2007/presse75.html
Zur Entscheidung des BFH im Volltext >>> http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.9.05/3R4705.html
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des BFH ist nachhaltig zu begrüßen. Sie überzeugt vollständig im Ergebnis und in der Begründung.
Im vorliegenden Fall übernahm die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht, da nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) nur miteinander verheiratete Personen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft haben. Diese Beschränkung ist, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Februar diesen Jahres entschieden hat, verfassungsgemäß ( Zum Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20070228_1bvl000503.html )
Einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab und der BFH hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Empfängnisunfähigkeit unabhängig vom Familienstand eine Krankheit ist.


















