06.09.2007 - 17:32 - Gesundheit & Medizin
Lutz Barth – IQB übt scharfe Kritik am Deutschen Pflegeverband (DPV)
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
In einer aktuellen Meldung des DPV können wir Folgendes vernehmen:
„Das Druckgeschwür (Dekubitus) durch Wundliegen könnte in überwiegendem Maße verhindert werden, wenn die Kosten der Vorbeugung durch Aktivierung und nicht erst die Maßnahmen eines entstandenen Geschwürs finanziert würden.“
„Bei ausreichender Finanzierung könnte die Prophylaxe durch Pflegefachkräfte sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich optimal durchgeführt werden.“
„Zunehmend werden die Pflegefachkräfte haftungsrechtlich in Anspruch genommen für Pflegedefizite, für die sie aufgrund der versagten Finanzierung der Leistung eigentlich nicht verantwortbar, aber aufgrund ihrer Präsenz beim Patienten haftbar gemacht werden.“
Quelle: DPV >>> www.dpv-online.de/pdf/skandale_0807.pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit Verlaub – mit derartigen „Ablenkungsmanövern“ wird dem Berufsstand der Pflege ein gewaltiger Bärendienst erwiesen. Pflegekräfte werden „aufgrund ihrer Präsenz beim Patienten“ haftbar gemacht, auch wenn sie hierfür aufgrund „der versagten Finanzierung“ eigentlich nicht verantwortlich seien.
Hier offenbart sich ein Berufs- und Rechtsverständnis, dass in der Gänze nicht mehr nachvollziehbar ist. Gerade die Berufsverbände der Pflege sind eindringlich daran zu erinnern, dass sie mit ihren Emanzipationsbestrebungen in erheblicher Weise dazu beigetragen haben und noch weiter beitragen werden, dass ihre Berufsgruppe zunächst mit fachfremden, nämlich spezifisch ärztlichen Aufgaben, betreut werden und so zum eigentlichen Dilemma beigetragen haben. Wo waren die Berufsverbände, als die medizinische Behandlungspflege entgegen dem seinerzeitigen eindeutigen grammatikalischen Wortlaut des Pflegeversicherungsgesetzes und dem insofern gewichtigen historischen Willen des Gesetzgebers gleichsam systemfremd durch die Pflegeversicherung finanziert wurde und so Eingang in die vermeintlich vertraglich geschuldeten Leistungen speziell der stationären Alteneinrichtungen gefunden hat? Hier drängt sich der Eindruck auf, dass es zuvörderst um einen Aufstieg in der allgemeinen Professionalisierungsskala ging, statt die systemfremde Finanzierung durch die Pflegeversicherung vehement zu beklagen! Pflegerische Professionalität ist nicht nur daran zu messen, wenn Schwestern und Pfleger Rezepte ausstellen dürfen und ab und an mal im Gefolge der Ärzteschaft eine Injektion setzen dürfen, so dass die Alltagsroutine „durchbrochen“ wird.
Die Dekubitusprophylaxe ist und bleibt erkennbar eine grundpflegerische Aufgabe, bei der zunächst die Vermutung besteht, dass diese vom Pflegepersonal voll beherrschbar ist. Wenn auch der Zweite Bericht des MDS uns in Teilen eines Besseren belehrt hat, bleiben hierfür freilich die Pflegekräfte verantwortlich und sind dementsprechend auch bei Defiziten zur Haftung heranzuziehen.
Es geht nicht an, gebetsmühlenartig für ein Mehr an Aufgaben in der Pflege – speziell der sog. Vorbehaltsaufgaben in Abgrenzung zum vermeintlichen ärztlichen Monopol – zu werben und hierbei den Kernbereich der pflegerischen Kompetenz schlicht und ergreifend zu vernachlässigen. Der Preis ist nämlich sehr hoch: die nach wie vor bestehende vollständige haftungsrechtliche Verantwortung für grundpflegerische Defizite.
Das ist es, was die Berufsverbände seit Jahren fordern. In diesem Sinne dürfte es dann unverfroren sein, zu behaupten, dass man/frau „eigentlich nicht“ verantwortlich sei.
Ein Blick in das Haftungsrecht erleichtert hier dem Verband die Rechtsfindung!
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
„Das Druckgeschwür (Dekubitus) durch Wundliegen könnte in überwiegendem Maße verhindert werden, wenn die Kosten der Vorbeugung durch Aktivierung und nicht erst die Maßnahmen eines entstandenen Geschwürs finanziert würden.“
„Bei ausreichender Finanzierung könnte die Prophylaxe durch Pflegefachkräfte sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich optimal durchgeführt werden.“
„Zunehmend werden die Pflegefachkräfte haftungsrechtlich in Anspruch genommen für Pflegedefizite, für die sie aufgrund der versagten Finanzierung der Leistung eigentlich nicht verantwortbar, aber aufgrund ihrer Präsenz beim Patienten haftbar gemacht werden.“
Quelle: DPV >>> www.dpv-online.de/pdf/skandale_0807.pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit Verlaub – mit derartigen „Ablenkungsmanövern“ wird dem Berufsstand der Pflege ein gewaltiger Bärendienst erwiesen. Pflegekräfte werden „aufgrund ihrer Präsenz beim Patienten“ haftbar gemacht, auch wenn sie hierfür aufgrund „der versagten Finanzierung“ eigentlich nicht verantwortlich seien.
Hier offenbart sich ein Berufs- und Rechtsverständnis, dass in der Gänze nicht mehr nachvollziehbar ist. Gerade die Berufsverbände der Pflege sind eindringlich daran zu erinnern, dass sie mit ihren Emanzipationsbestrebungen in erheblicher Weise dazu beigetragen haben und noch weiter beitragen werden, dass ihre Berufsgruppe zunächst mit fachfremden, nämlich spezifisch ärztlichen Aufgaben, betreut werden und so zum eigentlichen Dilemma beigetragen haben. Wo waren die Berufsverbände, als die medizinische Behandlungspflege entgegen dem seinerzeitigen eindeutigen grammatikalischen Wortlaut des Pflegeversicherungsgesetzes und dem insofern gewichtigen historischen Willen des Gesetzgebers gleichsam systemfremd durch die Pflegeversicherung finanziert wurde und so Eingang in die vermeintlich vertraglich geschuldeten Leistungen speziell der stationären Alteneinrichtungen gefunden hat? Hier drängt sich der Eindruck auf, dass es zuvörderst um einen Aufstieg in der allgemeinen Professionalisierungsskala ging, statt die systemfremde Finanzierung durch die Pflegeversicherung vehement zu beklagen! Pflegerische Professionalität ist nicht nur daran zu messen, wenn Schwestern und Pfleger Rezepte ausstellen dürfen und ab und an mal im Gefolge der Ärzteschaft eine Injektion setzen dürfen, so dass die Alltagsroutine „durchbrochen“ wird.
Die Dekubitusprophylaxe ist und bleibt erkennbar eine grundpflegerische Aufgabe, bei der zunächst die Vermutung besteht, dass diese vom Pflegepersonal voll beherrschbar ist. Wenn auch der Zweite Bericht des MDS uns in Teilen eines Besseren belehrt hat, bleiben hierfür freilich die Pflegekräfte verantwortlich und sind dementsprechend auch bei Defiziten zur Haftung heranzuziehen.
Es geht nicht an, gebetsmühlenartig für ein Mehr an Aufgaben in der Pflege – speziell der sog. Vorbehaltsaufgaben in Abgrenzung zum vermeintlichen ärztlichen Monopol – zu werben und hierbei den Kernbereich der pflegerischen Kompetenz schlicht und ergreifend zu vernachlässigen. Der Preis ist nämlich sehr hoch: die nach wie vor bestehende vollständige haftungsrechtliche Verantwortung für grundpflegerische Defizite.
Das ist es, was die Berufsverbände seit Jahren fordern. In diesem Sinne dürfte es dann unverfroren sein, zu behaupten, dass man/frau „eigentlich nicht“ verantwortlich sei.
Ein Blick in das Haftungsrecht erleichtert hier dem Verband die Rechtsfindung!
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