05.09.2007 - 09:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
Kampfhund in Haus und Hof?
Pressemitteilung von: AnwaltOnline GbR
Gerade Kampfhunde erzeugen bei vielen Menschen stark gemischte Gefühle, manch einer fühlt sich gar massiv durch diese bedroht, die Haltung dieser Tiere ist alles andere als unkompliziert.
Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muß dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, daß die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft (Kammergericht - Az: 24 W 38/03).
Wie AnwaltOnline unter Berufung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 (Az: I-3 Wx 64/06) mitteilt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen. Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az.: 24 W 65/02).
Unter www.anwaltonline.com/urteile/haustiere-urteile.html hat AnwaltOnline eine umfangreiche Zusammenstellung von Urteilen zum Thema Haustiere zusammengestellt. Selbstverständlich kann im Problemfall auch eine rechtliche Beratung durch die Autoren von AnwaltOnline (zugel. Rechtsanwälte) erfolgen.
AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
www.AnwaltOnline.com/
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Ansprechpartner: Herr Malte Winter
Email:
Telefon: 0060-3-79545844
AnwaltOnline, seit 1999 online, ist einer der erfolgreichsten und etabliertesten Internetanbieter von Rechtsinformationen und -beratung. Über 15.000 Content-Seiten bieten dem in Rechtsfragen Interessierten fundierte Informationen und kostengünstige Beratung zu allen gängigen Problemlagendes Zivilrechts: Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Betreuungsrecht, Recht bei Online-Auktionen oder Reiserecht. Ob per Newsletter, kostenlosen Tipps und Tricks oder in Form kostenpflichtiger Rechtsberatungen - AnwaltOnline zeigt stets einen unbürokratischen und kostengünstigen Weg durch den Paragrafen-Dschungel.
Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muß dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, daß die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft (Kammergericht - Az: 24 W 38/03).
Wie AnwaltOnline unter Berufung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 (Az: I-3 Wx 64/06) mitteilt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen. Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az.: 24 W 65/02).
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