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LSG-Nordrhein-Westf.: Hüftprotektoren in das Hilfsmittelverzeichnis aufnehmen

05.09.200707:55 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az. L 16 (5,2) KR 70/00 – hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass das Produkt "Safehip®", bezogen auf die von der Beklagten bislang geprüften Unterprodukte "Safehip Kompakt" und "Safehip Top" in das Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufzunehmen ist.



Was war passiert?

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagten Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtet sind, die von der Klägerin unter dem Namen "Safehip®" vertriebenen Hüftprotectoren in das Hilfsmittel- (HM-) Verzeichnis aufzunehmen.
"Safehip®" ist ein mit einer CE-Kennzeichnung versehender Hüftprotector eines dänischen Herstellers. Er besteht aus zwei anatomisch geformten Schalen, die in eine sie fixierende Hose so eingenäht sind, dass die Schalen rechts und links unterhalb des Hüftknochens liegen und den Oberschenkelknochen überdecken. Bestanden die Protectoren, zum Beispiel bei den streitgegenständlichen Unterprodukten "Safehip Kompakt" und "Safehip Top", zunächst aus Hartschaum, so sind im Laufe der Zeit hufeisenförmige Weichschaumprotectoren, beispielsweise getragen in gesondert auswechselbaren Hosen oder in Gürtelform, entwickelt worden. Bei einem Sturz soll die Aufprallenergie vom Trochanter (Rollhügel am Oberschenkelknochen) auf das umliegende Weichteilgewebe abgelenkt und so ein Bruch des Oberschenkelknochens vermieden werden. Zielgruppe sind Patienten, die an manifester Osteoporose leiden, bei denen ein erhöhtes Sturzrisiko besteht oder die bereits eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten haben.

Aus den Entscheidungsgründen:
Ausgehend von den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und mit dessen Begründung neigt das LSG Nordrhein-Westfalen, das Sturzsyndrom bzw. die Sturzkrankheit - wissenschaftlich hinreichend belegt - als ein eigenständiges Krankheitsbild mit hieraus entstehender Teilhabestörung, Angst und daraus wiederum folgender Depression als typischer Problematik der Sturzkrankheit anzusehen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar dargelegt hat, spricht viel dafür, dass die Hüftprotectoren der Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung dienen, die bei einer detaillierten Analyse der intrinsischen und extrinsischen Risikofaktoren des jeweiligen Versicherten beginnt und wirksame Interventionen zur Vermeidung von Stürzen im Sinne der Prophylaxe einschließlich des Tragens von Hüftprotectoren umfasst. Der Sachverständige bezieht sich diesbezüglich auf den Expertenstandard (Sturzprophylaxe in der Pflege, Stand: Februar 2006). Eine abschließende diesbezügliche Entscheidung des erkennenden Senates erscheint jedoch im Hinblick darauf entbehrlich, dass - aus Sicht des Senates - ohne jeden Zweifel die weitere Alternative "einer drohenden Behinderung vorzubeugen" (§ 33 Abs. 1 S. 1 - 2. Alt. bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 6 - 1. Alt.) gegeben ist.

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her.
Das Landessozialgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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