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Patientenverfügung und „irreversibel tödlicher Verlauf“

30.08.200708:19 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Patientenverfügung und „irreversibel tödlicher Verlauf“
Das kritische Internetportal, nicht nur zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) In einem Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt forderte der Münchener Palliativmediziner Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio Rechtssicherheit und er plädierte für die Einführung des Fürsorgeaspektes bei Patientenverfügungen.


„Die Einschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen auf den sogenannten „irreversibel tödlichen Verlauf“, die von paternalistisch orientierten Kreisen gefordert wird, ist meines Erachtens verfassungsrechtlich unhaltbar und medizinisch unsinnig. Eine Alzheimer-Demenz führt ebenso unwiderruflich zum Tode wie ein metastasiertes Mammakarzinom, zum Teil leben die Mammakarzinom-Patientinnen sogar deutlich länger. Der Beginn des „irreversibel tödlichen Verlaufs“ ist die Befruchtung der Eizelle, denn irreversibel tödlich verläuft das Leben an sich“, so der Palliativmediziner.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt 104, Ausgabe 5 vom 02.02.2007, Seite A-224 / B-204 / C-200 >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=54284

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Auch wenn dieses Statement des Mediziners bei einigen seiner Kollegen zu Unbehagen geführt hat, hat er doch im Ergebnis durchaus Recht und verneint konsequenterweise die Reichweitenbeschränkung einer Patientenverfügung. Im Gegensatz zu Juristen etwa plädiert er für eine besondere Aufnahme eines Fürsorge-Aspektes in die beabsichtigte Gesetzgebung, da nach ihm die Diskussion gerade bei den Juristen(einseitig) sehr autonomieorientiert seien. „Alle Patientenverfügungen sollten wirksam sein, aber es sollte einen Bonus für eine ärztliche Beratung geben: Patientenverfügungen, die nach einer ausführlichen Beratung mit dem Arzt erstellt werden, sollten so verbindlich sein, dass die Bestellung eines Betreuers nicht mehr notwendig ist. Fürsorge für freie, selbstbestimmte Menschen bedeutet nicht, dass man ihnen die Entscheidung zwangsweise abnimmt, sondern, dass man ihnen hilft, überlegte Entscheidungen zu treffen“, so Borasio.

Hier scheint ein möglicher Kompromiss möglich: Fürsorgeaspekte sind - trotz des aus guten verfassungsrechtlichen Gründen überragenden und zu bewahrenden Autonomiegedankens - der Rechtsordnung nicht fremd. Insbesondere die (ewig) anhaltende Debatte um das Für und Wider eines Schwangerschaftsabbruchs zeigt, dass es hier durchaus Möglichkeiten gibt, im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ein Beratungsgespräch vorzusehen. Dieses Beratungsgespräch ist frei von paternalistischen Zwängen und keiner spezifischen Bereichsethik und/oder einzelnen Wertvorstellungen, auch nicht solcher religiöser Natur, geschuldet. Vielmehr kommt es darauf an, dem Patienten resp. dem interessierten Bürger die Grundlagen für seine Entscheidung zu vermitteln.

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