29.08.2007 - 21:32 - Politik, Recht & Gesellschaft

RECHTLEGAL - Newsticker 33 + 34/2007 vom 29.08.2007 - Arbeitsrecht - formunwirksame Kündigung in Kopie

Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs

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Anwaltskanzlei Kronenberghs http://www.rechtlegal.de
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat zum Az. 12 Sa 132/07 nochmals deutlich gemacht, dass ein Kündigungsschreiben entweder vom Arbeitgeber oder von seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben werden muss, darüber hinaus im Original dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist. Das Überreichen nur einer Kopie der Kündigung an den Arbeitnehmer erfüllt diesen Formzweck nicht.

Genau eine solche Vorgehensweise hatte ein Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin an den Tag gelegt, die daraufhin - gestützt auf mangelnde Schriftform und fehlenden Zugang der Originalkündigung - klagte.

Die Düsseldorfer Arbeitsrichter gaben ihr Recht mit der Begründung, es reiche nicht aus, dem betroffenen Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben im Original zu zeigen, es ihm jedoch nicht mitzugeben.

Arbeitsrecht - Betriebsratsanhörung vor Kündigung

Ist beim Arbeitgeber ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor jeder einzelnen Kündigung gehört werden.

Im Rahmen dieser Anhörung muss der Betriebsrat nicht nur richtig, sondern auch vollständig über den betroffenen Mitarbeiter wie auch den Kündigungsgrund informiert werden. Selbst kleinste Fehler in der Anhörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, lassen die Anhörung des Betriebsrates unwirksam werden, was wiederum die Formunwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht.

Als Formmangel reicht bereits die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist aus, sogar wenn diese zu lang ist, wie auch falsche Angaben zum Familienstand und zu Unterhaltspflichten.

Im Fortgang zur ständigen Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz dies zum Az. 10 Sa 390/06 erneut entschieden.

Transportrecht - Lenk- und Ruhezeiten zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen

Der neue Entwurf der Fahrpersonalverordnung sieht eine Erleichterung beim Führen von Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen vor.

Künftig kann derjenige ohne Nachweise oder Notizen über Lenk- und Ruhezeiten fahren, wer "nur" Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit befördert. Bis hierhin wird der Verordnungsentwurf als praxisgerecht von Kammern und Verbänden gepriesen.

Auf Kritik stößt dagegen die Beibehaltung der bisherigen Regelung, dass eben genannte Ausnahme dann nicht gilt, wenn die Handwerker mit fertigen Produkten unterwegs sind, wobei egal ist, ob die Fertigprodukte aus eigenem Betrieb stammen oder zugekauft sind.

Kritisiert wird nicht nur die wenig sachgerechte Unterscheidung seitens des Verordnungsgebers, sondern auch die mangelnde Praktikabilität der Neuregelung, da Polizisten bei Kontrollen in aller Regel überfordert sein werden.

Insbesondere der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) strebt daher eine vollständige Ausnahme für Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen vom Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten an.

Arbeitsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages

Letztinstanzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Az. 7 AZR 700/06 entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag in schriftlicher Form eine Befristung vorsehen muss.

Wurde die Befristung zwar vor Arbeitsaufnahme mündlich abgesprochen, der Arbeitsvertrag aber erst nach der Arbeitsaufnahme einschließlich der Befristung beiderseits unterzeichnet, gilt der Vertrag zwischen den Arbeitsparteien als unbefristet.

Aus gegebenen Anlass weist das Team von RECHTLEGAL darauf hin, dass das BAG hier eine Einzelfall-Entscheidung getroffen hat, die in den meisten Fällen an Beweiserfordernissen scheitern wird. Im Regelfall reicht nämlich die Befristung in einem erstmals übergebenen Arbeitsvertrag aus, auch wenn dieser erst nach Arbeitsaufnahme übergeben wird, da die Parteien in aller Regel keine nachweisbaren mündlichen Absprachen zuvor getroffen haben werden.

Wettbewerbsrecht - Storno für Rücklastschriften

Das Landgericht (LG) Dortmund hat zum Az. 8 O 55/06 dem Billigfluganbieter Germanwings ins Kontor geschrieben, dass Rücklastschriften nicht mit EUR 50.- Bearbeitungsgebühr belastet werden dürfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das Urteil ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig, Germanwings will nach eigenen Angaben Berufung einlegen.

Markenrecht - Wem gehört das Rote Kreuz?

Der US-Pharmakonzern Johnson and Johnson hat gegen die amerikanische Sektion der Hilfsorganisation Rotes Kreuz Klage erhoben, gestützt darauf, dass Johnson and Johnson bereits 1887 das rote Kreuz auf weißem Grund als Marke angemeldet hat. Lediglich über mehr als 100 Jahre habe man seitens des Konzerns die Nutzung des roten Kreuzes durch das Rote Kreuz geduldet.

Da das Rote Kreuz sein Logo nun auch vermarkte, sei der Klage, so Johnson and Johnson, stattzugeben.

Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Ihr Team von RECHTLEGAL

TH. KRONENBERGHS - RECHTSANWALT - SICHERHEITSBERATER
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