Betriebsfest, Jubiläum, Geburtstage, Kostenübernahme - Information für GmbH-Geschäftsführer

Pressemitteilung von: showag

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Betriebsfest und Jubiläen erzeugen bei den Mitarbeitern ein Wir-Gefühl
Information für GmbH-Geschäftsführer (08/2007)
Feier zum Dienstjubiläum des GmbH-Chefs: Kostenübernahme durch die Gesellschaft weder geldwerter Vorteil noch verdeckte Gewinnausschüttung. Wenn ein GmbH-Mitarbeiter, der GmbH-Chef selbst oder die GmbH eine Feier veranstaltet, sollte es sich um ein Betriebsfest handeln. Nur dann drohen keine Steuernachteile in Form von zu versteuernden geldwerten Vorteilen bzw. durch verdeckte Gewinnausschüttungen.

In einer Entscheidung vom 1.2.2007 hat der Bundesfinanzhof die Bewirtungskosten eines Geschäftsführers für eine Party in seinem privaten Garten aus Anlass seines Dienstjubiläums dem Grunde nach als beruflich veranlasst und damit die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Erfreulich ist die Klarstellung des BFH in diesem Urteil, dass das (Mit-)Feiern eines persönlichen Ereignisses beim Geschäftsführer - wie z.B. des runden Geburtstags oder des Dienstjubiläums - steuerlich nicht unbedingt schaden muss. obwohl es dann (auch) einen privaten Anlass für die Feier gibt. Vorausgesetzt: die anderen Begleitumstände "stimmen". Hier sind besondere Steuerhürden - sowohl für betrieblich übernommene Bewirtungskosten als auch für den Werbungskostenabzug auf der Ebene des Geschäftsführers - zu beachten.

In dem entschiedenen Fall veranstaltete der für den kaufmännischen Bereich verantwortliche Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei sich zu Hause ein Gartenfest. Eingeladen waren ausschließlich zahlreiche Betriebsangehörige (ohne Ehegatten). Die zunächst von der Gesellschaft getragenen Kosten wurden in Höhe des Nettobetrags von rund 7.600 DM mit der Tantieme des Geschäftsführers verrechnet. Dieser erhielt in hohem Maße erfolgsabhängige Bezüge.

Der Geschäftsführer sah keinen Anlass, dem Finanzamt diesen Betrag als Einnahme (Arbeitslohn) anzugeben, noch machte er Werbungskosten bezüglich der Bewirtungsaufwendungen geltend. Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, dem Geschäftsführer die zunächst von der Firma getragenen Bewirtungskosten von rund 8.700 DM (einschließlich 15% Umsatzsteuer) als geldwerten Vorteil (= steuerpflichtiger Arbeitslohn) zurechnen zu können.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Geschäftsführer Recht. Die vom Arbeitgeber verrechneten Bewirtungsaufwendungen seien in zutreffender Weise als beruflich bedingte Ausgaben (Werbungskosten) nerkannt worden. Bei Würdigung aller Begleitumstände müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass diese Jubiläumsfeier im eigenbetrieblichen Interesse stattfand. Die maßgeblichen Begleitumstände waren im Streitfall:

1) Die erfolgsorientierte Vergütung des Geschäftsführers und die Bewirtung
der Mitarbeiter, zum Zweck der besseren Motivation.
2) Ein Gartenfest nur für die Mitarbeiter.
3) Diese Mitarbeiter konnten dem Geschäftsführer außerdem wegen der Größe der Belegschaft nur zu einem sehr geringen Teil persönlich bekannt sein.
4) Ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an einer solchen „Betriebsveranstaltung".
5) Der Kostenrahmen für übliche Betriebsfeste mit der Belegschaft wurde nicht überschritten.

Angesichts dieser Gesamtumstände spreche alles für ein Betriebsfest. Der Ort, hier: der eigene Garten des Chefs, könne der Feier nicht den betrieblichen Charakter nehmen.

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