21.08.2007 - 10:40 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
BGH hebt für AWD günstiges DLF 94/17-Urteil des OLG Köln auf
Pressemitteilung von: 'markt intern'-Verlag
Hannoveraner Finanzvertrieb wird Fonds-Altlasten der 90er Jahre nicht los
Düsseldorf, 21.08.2007 - Der dritte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat aktuell entschieden, daß ein hinreichend vollständiger Verkaufsprospekt eines geschlossenen Fonds kein "Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen ...“ (Az.: III ZR 83/06). Die Entscheidung besitzt erhebliche Relevanz für den börsennotierten Finanzvertrieb AWD Holding AG/Hannover. Das berichtet der Düsseldorfer Branchendienst 'kapital-markt intern'.
Bei dem Urteil ging es um die Klage einer Anlegerin, die 1995 über den Strukturvertrieb AWD eine von insgesamt rund 14.000 durch die Hannoveraner vermittelten Beteiligungen am Dreiländer-Fonds (DLF) 94/17 gezeichnet hatte. In den Vorinstanzen wurde die Klage der Anlegerin abgewiesen, der BGH erkannte jedoch ein "Fehlverhalten" des AWD-Vermittlers. Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Neuentscheidung zurückverwiesen, da die von den Kölner Richtern bisher vertretene Auffassung, so die obersten Zivilrechtshüter in Karlsruhe, der "rechtlichen Überprüfung nicht standhält, da sie ein unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet". Bereits im Prospekt-Check 39/94 hatte 'kapital-markt intern' vor den inzwischen eingetretenen Risiken des DLF 94/17 gewarnt, die für den Normal-Anleger nicht ohne weiteres aus dem Prospekt ersichtlich sind.
Angesichts von internen Schulungsunterlagen des AWD aus den 90er Jahren zum DLF, die dem Brachendienst vorliegen, bestehen Zweifel, ob das nun vom BGH festgestellte "Fehlverhalten" des AWD einen Einzelfall darstellt.
Sollte dies nicht der Fall sein, könnten dem Hannoveraner Finanzvertrieb weitere Schadenersatzforderungen drohen. Bereits mit Urteil vom 13.07.2006 (Az.: III ZR 361/04) hob der 3. Senat des BGH ein klageabweisendes Urteil auf und wies es an das OLG München zur Neuentscheidung zurück, wo es um die brisante Frage der Prospekthaftung des Initiators Kapital Consult wegen Prospektmängeln geht.
Weitere Informationen:
Uwe Kremer
Pressesprecher 'markt intern'-Verlag
Tel.: 0211/66 98 -199
mailto:
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Bastian Peiffer
Pressereferent 'markt intern' -Verlag
Tel. 0211/6698-255
Fax: 0211/6912-440
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www.markt-intern.de
'kapital-markt intern' ist eine von 37 Wirtschaftspublikationen aus Europas größtem Branchenbriefverlag, der 'markt intern'-Verlagsgruppe Düsseldorf.
Düsseldorf, 21.08.2007 - Der dritte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat aktuell entschieden, daß ein hinreichend vollständiger Verkaufsprospekt eines geschlossenen Fonds kein "Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen ...“ (Az.: III ZR 83/06). Die Entscheidung besitzt erhebliche Relevanz für den börsennotierten Finanzvertrieb AWD Holding AG/Hannover. Das berichtet der Düsseldorfer Branchendienst 'kapital-markt intern'.
Bei dem Urteil ging es um die Klage einer Anlegerin, die 1995 über den Strukturvertrieb AWD eine von insgesamt rund 14.000 durch die Hannoveraner vermittelten Beteiligungen am Dreiländer-Fonds (DLF) 94/17 gezeichnet hatte. In den Vorinstanzen wurde die Klage der Anlegerin abgewiesen, der BGH erkannte jedoch ein "Fehlverhalten" des AWD-Vermittlers. Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Neuentscheidung zurückverwiesen, da die von den Kölner Richtern bisher vertretene Auffassung, so die obersten Zivilrechtshüter in Karlsruhe, der "rechtlichen Überprüfung nicht standhält, da sie ein unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet". Bereits im Prospekt-Check 39/94 hatte 'kapital-markt intern' vor den inzwischen eingetretenen Risiken des DLF 94/17 gewarnt, die für den Normal-Anleger nicht ohne weiteres aus dem Prospekt ersichtlich sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, könnten dem Hannoveraner Finanzvertrieb weitere Schadenersatzforderungen drohen. Bereits mit Urteil vom 13.07.2006 (Az.: III ZR 361/04) hob der 3. Senat des BGH ein klageabweisendes Urteil auf und wies es an das OLG München zur Neuentscheidung zurück, wo es um die brisante Frage der Prospekthaftung des Initiators Kapital Consult wegen Prospektmängeln geht.
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