(openPR) Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds evident falsch war. Die Höhe der Sanierungskosten war unrichtig dargestellt und das Grundstück war auch nicht lastenfrei verschafft worden, obwohl das prospektiert war. Damit liegt ein Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss einem Anleger für seine Beitrittserklärung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Somit ist er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern eines geschlossenen Immobilienfonds außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung begründet einen Schadensersatzanspruch gegen die Initiatoren und/oder Gründungsgesellschafter des Fonds. Nach neuer Rechtsprechung des BGH muss sich in bestimmten Fällen auch die finanzierende Bank diese Fehler entgegenhalten lassen. Dabei wird die Kenntnis der Bank von diesen Fehlern widerleglich vermutet, wenn sie mit den Fondsinitiatoren in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die beklagte Bezirkssparkasse hat sich den Fondsinitiatoren gegenüber zur Finanzierung der Fondseinlagen der durch Strukturvertriebe bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärt. Zur planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit überließ die Beklagte den Fondsinitiatoren die Kreditunterlagen, einschließlich der Kreditvertragsformulare. Die absprachegemäß gleichförmigen Kreditverträge über einen höheren Festkredit, der mit Hilfe einer Kapitallebensversicherung zu tilgen war, und über ein kleineres Annuitätendarlehen sowie alle erforderlichen Abtretungserklärungen wurden von den Fondsinitiatoren und den von ihnen eingeschalteten Strukturvermittlern zusammen mit den Fondsbeitrittsunterlagen unterschriftsreif vorbereitet und der Beklagten mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet. Auf diese Weise hat die ganz überwiegende Mehrzahl der über 600 Gesellschafter des Immobilienfonds die Fondseinlage mit Hilfe von Krediten der Beklagten finanziert.
Anleger, die selbst eine Beitrittsfinanzierung für eine notleidende Kapitalanlage in Anspruch genommen haben, sollten ihren Fall auf mögliche Ansprüche prüfen lassen, die im gegebenen Fall einer Inanspruchnahme durch das Kreditinstitut entgegengehalten werden könnten.









