16.08.2007 - 17:57 - Politik, Recht & Gesellschaft

Verkehrsrecht - Keine Verweisung des Geschädigten auf die von der Versicherung benannten Werkstätten

Pressemitteilung von: Bister & Kollegen Rechtsanwälte - Köln
Mit der Frage, ob sich ein Geschädigter bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf die von der Versicherung des Schädigers benannten Werkstätten, die günstigere Stundenverrechnungssätze berechnen als eine markengebundene Vertragswerkstatt verweisen lassen muss, hatte sich das Landgericht Köln zu befassen.

Das Landgericht Köln schloss sich in seiner Entscheidung vom 31.05.2006 (Az: 13 S 4/06) u.a. der Rechtsauffassung anderer Gerichte an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen.

Der Geschädigte sei nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er sei in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung.

Der Geschädigte sei daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibe allein dem Geschädigten überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setze.

Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug überhaupt nicht repariere.

Der Versuch den Geschädigten auf bestimmte von der Versicherung des Schädigers konkret benannte kostengünstigere Werkstätten verweisen zu wollen, sei im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie der (bereits gescheiterte) Versuch gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten lediglich auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen.

Denn eben gerade diese Vorgehensweise habe der BGH im so genannten „Porscheurteil“ als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt.

Nach den Grundsätzen des BGH müsse sich der Geschädigte bei der zulässigen fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.

Das Landgericht Köln führt in seiner Entscheidung weiter aus, der Geschädigte sei nach den Grundsätzen des BGH im vorerwähnten Porscheurteil gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet.

Folgte und bejahte man aber eine solche Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um solche Werkstätten handele, die einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig seien.

Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar sei, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen solle, bedeute dies einen zusätzlichen Mehraufwand für den Geschädigten, zu dem er nicht verpflichtet sei.

Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen fiktiven Abrechnung laut Landgericht Köln dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und deren Grundlage und einer konkreten Abrechnung verwischen würde.

Dies müsse der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit so aber nicht hinnehmen.

Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Köln fügt sich richtigerweise in die Rechtsprechung der überwiegenden Anzahl anderer Gerichte ein, die dem Geschädigten ebenfalls grundsätzlich das Recht zusprechen, in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu reparieren und bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens die dort üblichen Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen.

(vgl. zu diesem Thema u.a.: BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009; BGH NJW 2005, 1108; AG Köln SP 2004, 375; AG Köln SP 2004, 233; LG Bochum zfs 2006, 205; LG Arnsberg SP 2001, 349; AG Bochum SP 2002, 242; AG Bochum zfs 1998, 292)

Rechtsanwalt Jörg Bister, Köln

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