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Karl Valentins Erben gehen gegen Onlinehändler vor

16.08.200716:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) „Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €!



So heißt es unter anderem in der Abmahnung:

Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“).

Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.

Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?

Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.

Fazit:

Man sollte sich als Onlinehändler zur Sicherheit lieber davor hüten, mit Zitaten von verstorbenen oder gar noch lebenden Persönlichkeiten für die eigenen Produkte oder auch Dienstleistungen im Internet werben zu wollen.

Zu groß ist einfach die Gefahr, dass bereits der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte eines Schriftwerkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, die, wie der vorliegende Fall beweist, schnell teuer zu stehen kommen kann.

IT-Recht-Kanzlei
Rechtsanwälte
Alter Messeplatz 2
80339 München

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