(openPR) Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach jeweiliger ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Gamunex, einem Immunglobulinpräparat, zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Multiplen Sklerose (MS) zu versorgen. Der 1968 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Bei ihm liegt ein cervikales Querschnittssyndrom vor; er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Außerdem leidet er an einer schubförmig verlaufenden MS.
Am 21.02.2006 beantragte er die Versorgung mit Immunglobulinen (Gamunex) zur Schubprophylaxe. Zur Begründung führte er aus, er sei bis Februar 2005 mit hochdosierten Immunglobulinen zur Schubprophylaxe behandelt worden. Diese Therapie sei über Jahre sehr erfolgreich gewesen; er sei lediglich bei körperlicher Anstrengung beeinträchtigt, ansonsten habe er von der MS keine zusätzliche Behinderung. Nach der Beendigung der Therapie habe er eine erneute Sehnervenentzündung erlitten und es sei zu befürchten, dass er zusätzlich zu seinem Querschnitt erblinde, wenn die Therapie nicht weitergeführt werde.
Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ein. Die Gutachterin führte aus, dass den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu entnehmen sei, dass verschiedene Präparate für die verlaufsmodifizierende Therapie der Multiplen Sklerose bei schubförmigem Verlauf zugelassen seien. Es handele sich um Betaferon, Avonex, Rebif, Copaxone und Azathioprin. Für besondere Konstellationen sei zusätzlich der Wirkstoff Mitoxantron zugelassen. Hinsichtlich des Einsatzes von Immunglobulinen existiere keine Studie der Phase III, die den Nachweis der wissenschaftlichen Wirksamkeit zur Behandlung von MS belege.
Nach Auffassung des LSG ist die zulässige Beschwerde nicht begründet, so dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Versorgung mit dem Arzneimittel Gamunex zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Multiplen Sklerose nicht besteht.
Quelle: Landessozialgericht NRW, Beschluss v. 16.07.07 – Az. L 5 B 24/07 KR ER >>> zum Beschluss im Volltext >>> (html) >>> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2007/L_5_B_24_07_KR_ERbeschluss20070716.html












