Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, der die Gesellschaft wirksam nach außen vertritt, wirksam zu ihrem Organ bestellt und im Handelsregister eingetragen und auch nicht lediglich "Strohmann" ist, unterliegt unbeschadet seiner Bezeichnung als Arbeitsvertrag den Regeln des Gesellschaftsrechts und nicht denen des Arbeitsrechts. Auch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, 27-U-7/07, Urteil vom 26.04.2007; Vorinstanz: LG Bochum 18 O 336/06 vom 19.12.2006). Das Gericht begründet seine Entscheidung u.a. wie folgt: Die Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien als ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis - und nicht als einen Arbeitsvertrag - folgt aus der vom Kläger eingenommenen Organstellung als Geschäftsführer der Beklagten. Der Kläger hatte die Organstellung eines Geschäftsführers aufgrund eines wirksamen Bestellungsaktes inne, vertrat die Gesellschaft wirksam nach außen, war im Handelsregister als einer von vier gleichberechtigten Geschäftsführern eingetragen und war auch nicht lediglich "Strohmann". Daher ist der Vertrag, der ausweislich seines § 2 ausdrücklich auf ein Beschäftigungsverhältnis in der Funktion als Geschäftsführer zielt, ein Geschäftsführeranstellungsvertrag, der den Regeln des Gesellschaftsrechts und nicht denen des Arbeitsrechts unterliegt. Die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 107, 165) in Betracht gezogene Konstellation, wonach ein Geschäftsführer "bei starker interner Weisungsabhängigkeit" als Arbeitnehmer anzusehen sein und das mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegen könne, wurde von der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - nicht aufgegriffen. Soweit den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts nicht ohnehin der klare Gesetzeswortlaut entgegensteht (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 KSchG), treten sie jedenfalls in Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätzen, wonach die Weisungsabhängigkeit des GmbH-Geschäftführers von den Vorgaben der Gesellschafterversammlung eine Selbstverständlichkeit darstellt, die seiner den Gesellschaftern untergeordneten Organstellung entspricht. Die "Weisungsabhängigkeit" des Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung ist stets gegeben und kann allein deshalb kein Kriterium für die Umqualifizierung eines Gesellschafteranstellungsverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis sein. Zu diskutieren wäre lediglich die Anwendung einzelner sozialschützender Bestimmungen des Arbeitsrechtes auf solche Fremdgeschäftsführer, die nicht wesentlich am Unternehmensergebnis beteiligt sind. Generell besteht eine Analogiefähigkeit sozialschützender Vorschriften des Arbeitsrechtes jedoch auch für Fremdgeschäftsführer nicht. Ein gesteigerter Sozialschutz müsste vielmehr durch Besonderheiten des Falles begründet sein, welche hier nicht ausreichend dargelegt sind. Insgesamt nicht vereinbar mit der Stellung und Funktion eines Vertretungsorgans einer Gesellschaft sind jedenfalls die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften. Das gilt auch in Ansehung des dem Kläger zuerkannten Schwerbehindertenstatus. Als (abberufener) Geschäftsführer kann der Kläger daher weder die Rechte aus § 102 BetrVG noch aus den Vorschriften des KSchG noch aus § 85 SGV IX für sich in Anspruch nehmen. (Quelle: Lexinform)
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