12.08.2007 - 23:17 - Tourismus, Auto & Verkehr
RECHTLEGAL - Rechtstipp Juli 2007: Autopfusch - Was nun, was tun?
Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs
Die beiden Klassiker vor Gericht: Ihr vom Händler gebraucht erworbenes Kfz erleidet drei Monate und 3.000 km nach dem Kauf einen kapitalen Motorschaden. Während Sie denken, "Glück im Unglück" zu haben, weil ja der Händler haftet, beruft dieser sich zu Ihrer Überraschung darauf, das verkaufte Fahrzeug sei beim Verkauf mangelfrei gewesen und möchte Sie auf dem mehrere 1.000 Euro teuren Schaden alleine sitzen lassen.
Der andere Klassiker: Sie geben Ihr Kfz entweder zur Inspektion oder zur Beseitigung einer Störung in die Werkstatt, zum Beispiel zum Wechsel des Zahnriemens. Die von Ihnen beauftragte Werkstatt wird für Sie tätig, spannt jedoch den Riemen derart fest, dass erhebliche Geräusche auftreten. Vier Nachbesserungsversuche scheitern, schließlich erklärt Ihnen der dortige Meister, es sei halt nicht zu ändern.
Eine andere, von Ihnen beauftragte Werkstatt erkennt sofort den Fehler, beseitigt ihn zu Ihrer Zufriedenheit, stellt Ihnen hierfür, was nachvollziehbar ist, eine Rechnung aus, die Sie bezahlen, aber von Ihrer ursprünglichen Werkstatt nebst weiterem Schadenersatz für aufgewandte Zeit und Mühe zurückerstattet haben möchten.
Was nun, was tun?
Wenn außergerichtlich keine Einigung zu Stande kommt, da Ihr Kfz-Händler auf seinem Standpunkt beharrt, bleibt Ihnen grundsätzlich nur der Weg zu den Gerichten, die dann die Angelegenheiten meist sehr zeitaufwendig und oftmals mit wenig eigenem Sachverstand klären. In aller Regel werden von den Gerichten Kfz-Sachverständige zur gutachterlichen Aufklärung eingeschaltet, was zu weiterer zeitlicher Verzögerung in erheblichem Maße beiträgt.
Irgendwann einmal, meist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Klagerhebung, wenn es bei Gericht schnell geht, liegt ein Urteil vor, gegen das dann auch noch der Verlierer Rechtsmittel einlegen kann. In ferner Zukunft einmal bekommen Sie Ihr Geld zweitinstanzlich zugesprochen und vom Gegner gezahlt, das betroffene Fahrzeug ist zwischenzeitlich bereits als Gebrauchtwagen von Ihnen weiterverkauft worden.
Eine wesentlich schnellere Möglichkeit stellen die Schiedsstellen der Kfz-Innung dar, die, was den wenigsten bekannt ist, gerade in den beiden eingangs genannten Fällen angerufen werden können. Voraussetzung hierfür ist im wesentlichen nur, dass der Kfz-Händler oder die Kfz-Werkstatt Innungsmitglied ist.
Das weitere Verfahren vor der Kfz-Innung läuft ähnlich einem Gerichtsverfahren ab, ist aber wesentlich zügiger. Angestrebt wird von der Innung eine zunächst einvernehmliche Lösung. Ist eine solche nicht möglich, zum Beispiel wegen der Eindeutigkeit der Angelegenheit, entscheidet die Schiedsstelle der Kfz-Innung durch Schiedsspruch, der, ein weiterer Vorteil für den Geschädigten, gegen den Händler oder die Werkstatt immer dann rechtsverbindlich ist, wenn der Kunde die Schiedsstelle der Kfz-Innung anruft.
Passt das Ergebnis dem Kunden nicht, kann immer noch der ordentliche Gerichtsweg beschritten werden, wobei dann allerdings fraglich ist, ob dies noch Sinn macht.
Abschließend noch folgender Hinweis: Die Verfahren vor den Schiedsstellen der Kfz-Innung sind kostenfrei, die Anwaltskosten werden von der Rechtschutzversicherung getragen.
Unser abschließender Tipp: Unter Aktuelles-News bieten wir Ihnen aktuelle Informationen aus Recht und Wirtschaft in diversen Rubriken, dazu unsere Urteilssammlung wie auch recht(lich) Kurioses.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Ihr Team von RECHTLEGAL
TH. KRONENBERGHS - RECHTSANWALT - SICHERHEITSBERATER
LÜNEBURGER STR. 54 - 21395 TESPE / ELBE -
TELEFON 0 41 76 / 91 26 00 - FAX 0 41 76 / 91 26 02
www.rechtlegal.de
Der andere Klassiker: Sie geben Ihr Kfz entweder zur Inspektion oder zur Beseitigung einer Störung in die Werkstatt, zum Beispiel zum Wechsel des Zahnriemens. Die von Ihnen beauftragte Werkstatt wird für Sie tätig, spannt jedoch den Riemen derart fest, dass erhebliche Geräusche auftreten. Vier Nachbesserungsversuche scheitern, schließlich erklärt Ihnen der dortige Meister, es sei halt nicht zu ändern.
Eine andere, von Ihnen beauftragte Werkstatt erkennt sofort den Fehler, beseitigt ihn zu Ihrer Zufriedenheit, stellt Ihnen hierfür, was nachvollziehbar ist, eine Rechnung aus, die Sie bezahlen, aber von Ihrer ursprünglichen Werkstatt nebst weiterem Schadenersatz für aufgewandte Zeit und Mühe zurückerstattet haben möchten.
Was nun, was tun?
Wenn außergerichtlich keine Einigung zu Stande kommt, da Ihr Kfz-Händler auf seinem Standpunkt beharrt, bleibt Ihnen grundsätzlich nur der Weg zu den Gerichten, die dann die Angelegenheiten meist sehr zeitaufwendig und oftmals mit wenig eigenem Sachverstand klären. In aller Regel werden von den Gerichten Kfz-Sachverständige zur gutachterlichen Aufklärung eingeschaltet, was zu weiterer zeitlicher Verzögerung in erheblichem Maße beiträgt.
Irgendwann einmal, meist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Klagerhebung, wenn es bei Gericht schnell geht, liegt ein Urteil vor, gegen das dann auch noch der Verlierer Rechtsmittel einlegen kann. In ferner Zukunft einmal bekommen Sie Ihr Geld zweitinstanzlich zugesprochen und vom Gegner gezahlt, das betroffene Fahrzeug ist zwischenzeitlich bereits als Gebrauchtwagen von Ihnen weiterverkauft worden.
Eine wesentlich schnellere Möglichkeit stellen die Schiedsstellen der Kfz-Innung dar, die, was den wenigsten bekannt ist, gerade in den beiden eingangs genannten Fällen angerufen werden können. Voraussetzung hierfür ist im wesentlichen nur, dass der Kfz-Händler oder die Kfz-Werkstatt Innungsmitglied ist.
Das weitere Verfahren vor der Kfz-Innung läuft ähnlich einem Gerichtsverfahren ab, ist aber wesentlich zügiger. Angestrebt wird von der Innung eine zunächst einvernehmliche Lösung. Ist eine solche nicht möglich, zum Beispiel wegen der Eindeutigkeit der Angelegenheit, entscheidet die Schiedsstelle der Kfz-Innung durch Schiedsspruch, der, ein weiterer Vorteil für den Geschädigten, gegen den Händler oder die Werkstatt immer dann rechtsverbindlich ist, wenn der Kunde die Schiedsstelle der Kfz-Innung anruft.
Passt das Ergebnis dem Kunden nicht, kann immer noch der ordentliche Gerichtsweg beschritten werden, wobei dann allerdings fraglich ist, ob dies noch Sinn macht.
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