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Ambulante Leistungen nach § 116 b – Chance für Krankenhäuser?

10.08.200713:57 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) IIR-Konferenz beleuchtet Neufassung und zeigt erste Praxisbeispiele

Am 1. April 2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) in Kraft getreten. Neben neuen Regelungen für Versorgungsverträge und vertragsärztliche Vergütungen beinhaltet das Gesetz eine Neufassung des Paragraphen 116b, der die ambulante Erbringung auch hochspezialisierter Leistungen durch Krankenhäuser vorsieht. Für Krankenhäuser bedeutet die geänderte Gesetzeslage vor allem neue Chancen, können sie sich doch durch das Angebot ambulanter Behandlungen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.



Der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Rudolf Kösters, begrüßte die neue Regelung und bezeichnete sie als wichtig für den Abbau von Barrieren zwischen ambulanter und stationärer Versorgung: „Der positivste Punkt für die Krankenhäuser im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sind die erleichterten Bedingungen für die Zulassung von Krankenhäusern zu hochspezialisierten ambulanten Leistungen. Die Entscheidung darüber liegt in Zukunft bei den Landesregierungen und nicht mehr bei den einzelnen Krankenkassen.“ Er appellierte an die Bundesländer, den geschaffenen Zulassungsspielraum offensiv zu nutzen. (Quelle: DKG)

Welche Schritte Krankenhäuser bei der Antragstellung beachten müssen, wie sie vorhandene ambulante Strukturen nutzen können und welche Erfahrungen Vorreiter mit hochspezialisierten Leistungen gemacht haben, erfahren Teilnehmer der IIR-Konferenz „§ 116 b SGB V – Mehr Leistungen, mehr Patienten, mehr Ertrag!?“ vom 20. bis 21. November 2007 in Köln. Zu den Referenten zählen Vertreter aus dem Landesministerium, dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie einzelner Krankenhäuser.

Der stellvertretende Geschäftsführer der DKG, Urban Roths, wird berichten, ob sich durch die ambulante Behandlung tatsächlich bessere Chancen für Krankenhäuser ergeben.

Welche Anforderungen und Eignungskriterien Krankenhäuser erfüllen müssen, um ambulante Leistungen erbringen zu dürfen, erläutert Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ein Vertreter des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums schildert seine Sichtweise zum Thema Krankenhausplanung. Zur Umsetzung des Paragraphen 116 b nehmen sowohl eine Krankenkasse als auch die Kassenärztliche Vereinigung Stellung.

Zu den ersten Häusern, die die Neuregelung für sich nutzen und hochspezialisierte Leistungen anbieten, gehören das Klinikum Stuttgart, das Universitätsklinikum des Saarlands in Homburg/Saar, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sowie das Bremer Klinikum Links der Weser. Vertreter der Häuser werden auf der Konferenz von ihren Erfahrungen berichten.

Weitere Informationen: http://www.iir.de/116bsgbv

Romy König
Pressestelle
IIR Deutschland GmbH
Otto-Volger-Str. 21
65843 Sulzbach/Ts.
Tel: 06196-585-326
E-Mail: E-Mail

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