01.08.2007 - 17:27 - Gesundheit & Medizin
Hygienemängel in der Arztpraxis – Spritzenabszess
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Mit Urteil v. 20.03.07 (Az. VI ZR 158/06) hat der BGH zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin Stellung bezogen.
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung u.a. zu den voll beherrschbaren Risiken bei einem Spritzenabszess eines Patienten fort. Insbesondere hat er in seinen Entscheidungsgründen u.a. zu einem möglichen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB Stellung bezogen.
Die Entscheidung des BGH überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch in der Begründung.
Sie dürfte Anlass dazu geben, das dass Praxispersonal über die Hygiene, aber auch ganz allgemein über die Applikationstätigkeit und damit die drohenden Risiken instruiert wird. Die Schadensbilder reichen dabei vom Spritzenabszess, Hämatom, Infektionen, Nervenentzündungen, nekrotischen Entzündungen bis hin zu Amputationen, so dass in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass mit der Applikationstätigkeit nicht unerhebliche Risiken verbunden sind.
Die Entscheidung des OLG Koblenz und die dazu ergangene Revisionsentscheidung des BGH verdeutlichen einmal mehr, dass der Einhaltung von Hygienestandards und der Applikationstätigkeit im Allgemeinen eine hohe haftungsrechtliche Bedeutung zukommt und zwar unabhängig davon, dass die Injektionstätigkeit sich zu einem Massenphänomen entwickelt hat. Auch der scheinbare Routineeingriff birgt nach wie vor Risiken in sich und es bewahrheitet sich offensichtlich die Erkenntnis, dass die Routine nicht selten die Aufmerksamkeit schwächt.
Dies muss insbesondere deshalb betont werden, weil gerade nach den in der Entscheidung mitgeteilten Feststellungen des Gesundheitsamts die vollbeherrschbare Risiken gerade nicht beherrscht wurden. Dies gilt in erster Linie für das Hygieneverhalten des nichtärztlichen Hilfspersonals. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass die Desinfektion der Hände, der Arbeitsflächen, Mindesteinwirkzeit der Desinfektionsmittel etc. zu den selbstverständlichen Pflichten gehören und dass diesbezüglich der Arzt seinen Instruktions- und Kontrollpflichten nachzukommen hat. Routineeingriffe entlasten also den Arzt nicht von seinen (personalen) Verkehrssicherungspflichten nach § 831 BGB, so dass die (generelle) Missachtung elementarer Hygienegebote nicht zur Entlastung des Arztes resp. Trägers führen kann.
Anzuraten ist freilich auch eine entsprechende Dokumentation über die scheinbar therapeutischen und organisatorischen Selbstverständlichkeiten. Auch wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer Injektion und dem Auftreten eines Spritzenabszesses (hier: 24 Stunden) keinen Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Desinfektion als Ursache für den Abszess begründet und die vor einer Injektion durchzuführende Desinfektion der Haut als (selbstverständliche) Routinemaßnahme nicht dokumentationspflichtig sei, wie das OLG Köln (Urt. v. 25.2.1998, in NJW 1999, S. 1790) annimmt, sollte gleichwohl aus Darlegungs- und Beweislastgründen das ärztliche Engagement mit Blick auf die Hygienegebote dokumentiert werden. Ein Entlastungsbeweis kann im Falle einer entsprechenden Dokumentation eher geführt werden, wobei der Hinweis auf einen Standard für sich genommen nicht genügen dürfte. Auch die Einhaltung eines Standards bedarf grundsätzlich der Überwachung durch die Ärztin oder den Arzt.
Die Entscheidung des BGH kann im Volltext (pdf) auf den Seiten des BGH unter folgendem Link nachgelesen werden
>>> juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung u.a. zu den voll beherrschbaren Risiken bei einem Spritzenabszess eines Patienten fort. Insbesondere hat er in seinen Entscheidungsgründen u.a. zu einem möglichen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB Stellung bezogen.
Die Entscheidung des BGH überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch in der Begründung.
Sie dürfte Anlass dazu geben, das dass Praxispersonal über die Hygiene, aber auch ganz allgemein über die Applikationstätigkeit und damit die drohenden Risiken instruiert wird. Die Schadensbilder reichen dabei vom Spritzenabszess, Hämatom, Infektionen, Nervenentzündungen, nekrotischen Entzündungen bis hin zu Amputationen, so dass in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass mit der Applikationstätigkeit nicht unerhebliche Risiken verbunden sind.
Die Entscheidung des OLG Koblenz und die dazu ergangene Revisionsentscheidung des BGH verdeutlichen einmal mehr, dass der Einhaltung von Hygienestandards und der Applikationstätigkeit im Allgemeinen eine hohe haftungsrechtliche Bedeutung zukommt und zwar unabhängig davon, dass die Injektionstätigkeit sich zu einem Massenphänomen entwickelt hat. Auch der scheinbare Routineeingriff birgt nach wie vor Risiken in sich und es bewahrheitet sich offensichtlich die Erkenntnis, dass die Routine nicht selten die Aufmerksamkeit schwächt.
Dies muss insbesondere deshalb betont werden, weil gerade nach den in der Entscheidung mitgeteilten Feststellungen des Gesundheitsamts die vollbeherrschbare Risiken gerade nicht beherrscht wurden. Dies gilt in erster Linie für das Hygieneverhalten des nichtärztlichen Hilfspersonals. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass die Desinfektion der Hände, der Arbeitsflächen, Mindesteinwirkzeit der Desinfektionsmittel etc. zu den selbstverständlichen Pflichten gehören und dass diesbezüglich der Arzt seinen Instruktions- und Kontrollpflichten nachzukommen hat. Routineeingriffe entlasten also den Arzt nicht von seinen (personalen) Verkehrssicherungspflichten nach § 831 BGB, so dass die (generelle) Missachtung elementarer Hygienegebote nicht zur Entlastung des Arztes resp. Trägers führen kann.
Anzuraten ist freilich auch eine entsprechende Dokumentation über die scheinbar therapeutischen und organisatorischen Selbstverständlichkeiten. Auch wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer Injektion und dem Auftreten eines Spritzenabszesses (hier: 24 Stunden) keinen Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Desinfektion als Ursache für den Abszess begründet und die vor einer Injektion durchzuführende Desinfektion der Haut als (selbstverständliche) Routinemaßnahme nicht dokumentationspflichtig sei, wie das OLG Köln (Urt. v. 25.2.1998, in NJW 1999, S. 1790) annimmt, sollte gleichwohl aus Darlegungs- und Beweislastgründen das ärztliche Engagement mit Blick auf die Hygienegebote dokumentiert werden. Ein Entlastungsbeweis kann im Falle einer entsprechenden Dokumentation eher geführt werden, wobei der Hinweis auf einen Standard für sich genommen nicht genügen dürfte. Auch die Einhaltung eines Standards bedarf grundsätzlich der Überwachung durch die Ärztin oder den Arzt.
Die Entscheidung des BGH kann im Volltext (pdf) auf den Seiten des BGH unter folgendem Link nachgelesen werden
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