27.07.2007 - 19:00 - Logistik & Transport
Zur Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit in der Republik Belarus
Pressemitteilung von: Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
Am 1. Juli 2007 ist der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 320 vom 16. Juli 2007 „Über die Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit in der Republik Belarus“ in Kraft getreten.
Laut dem Dokument, sind bei der Kontrolle der Transitwaren durch die Zollbehörden Angaben erforderlich, die die Identifizierung der Waren und deren Anzahl zu den Zollzwecken ermöglichen, darunter Warenbezeichnung, Menge, Zahl der Frachtstücke, Bruttogewicht. Andere Daten zu den Zollzwecken haben einen Informationscharakter und erfordern keine Überprüfung.
Falls die Angaben, die der Zollkontrolle unterliegen, in den Begleitpapieren fehlen bzw. nicht miteinander übereinstimmen, können sie durch die Vorweisung der zusätzlichen Unterlagen von Spediteuren eingetragen oder präzisiert werden. Erfolgt dies innerhalb von 6 Stunden ab der Forderungsstellung durch die Zollbehörde nicht, so können die Transitwaren zur Beförderung zugelassen werden, aber nur unter der Bedingung, dass entsprechende Transportmittel durch belarussische Beamte gemäß dem Zollgesetzbuch der Republik Belarus begleitet werden.
Der neue Erlass ist auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung von Transitwaren gerichtet und steht mit internationalen Normen im Einklang. Er soll zur weiteren Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit beitragen, der von der Republik Belarus anerkannt ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
2.Botschaftssekretär Aleksei Zhbanov
Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
Am Treptower Park 32
12435 Berlin
Tel. 030/53635913
Fax 030/53635923
E-mail:
Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
www.belarus-botschaft.de
Laut dem Dokument, sind bei der Kontrolle der Transitwaren durch die Zollbehörden Angaben erforderlich, die die Identifizierung der Waren und deren Anzahl zu den Zollzwecken ermöglichen, darunter Warenbezeichnung, Menge, Zahl der Frachtstücke, Bruttogewicht. Andere Daten zu den Zollzwecken haben einen Informationscharakter und erfordern keine Überprüfung.
Falls die Angaben, die der Zollkontrolle unterliegen, in den Begleitpapieren fehlen bzw. nicht miteinander übereinstimmen, können sie durch die Vorweisung der zusätzlichen Unterlagen von Spediteuren eingetragen oder präzisiert werden. Erfolgt dies innerhalb von 6 Stunden ab der Forderungsstellung durch die Zollbehörde nicht, so können die Transitwaren zur Beförderung zugelassen werden, aber nur unter der Bedingung, dass entsprechende Transportmittel durch belarussische Beamte gemäß dem Zollgesetzbuch der Republik Belarus begleitet werden.
Der neue Erlass ist auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung von Transitwaren gerichtet und steht mit internationalen Normen im Einklang. Er soll zur weiteren Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit beitragen, der von der Republik Belarus anerkannt ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
2.Botschaftssekretär Aleksei Zhbanov
Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
Am Treptower Park 32
12435 Berlin
Tel. 030/53635913
Fax 030/53635923
E-mail:
Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland
www.belarus-botschaft.de
News-ID: 148894 • Views: 1770
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© openPR 2011 | Impressum



