(openPR) In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren (Beschluss des BVerfG v. 18.11.04 – 1 BvR 2315/04 -) ging es im Kern um die Aushändigung eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis von ärztlichen Untersuchungen an eine Patientin, die schwerhörig ist. Trotz mehrfacher Aufforderungen sah sich der behandelnde Facharzt (hier: Augenarzt) offensichtlich außerstande, die von der Patientin geforderte weitere Auskunft nach der mündlich geschilderten Diagnose zu erteilen, so dass die Patientin gehalten war, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht ihren begehrten Anspruch auf Herausgabe eines schriftlichen Befundberichtes geltend zu machen.
Das Amtsgericht hat den Antrag der schwerhörigen Patientin als unzulässig zurückgewiesen; hiergegen hat die Patientin Beschwerde vor dem zuständigen Landgericht eingelegt, welche ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt war. Da hier das Landgericht als Beschwerdegericht endgültig über die Sache entschieden hat und im übrigen eine weitere Beschwerde nicht mehr möglich ist, hat die Patientin vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie u.a. eine Verletzung von Art. 3 I GG rügte.
Quelle: IQB >>> zum Beitrag im Volltext >>> (pdf.) >>> http://www.iqb-info.de/BVerfG_Willkuerverbot_Einwilligung.pdf

















