25.07.2007 - 07:59 - Gesundheit & Medizin
Patient muss Fehler des Pflegepersonals (Verabreichung eines Klysmas) nicht beweisen
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Wird ein Patient bei der Behandlung durch einen Krankenpfleger verletzt, haftet das Pflegepersonal, ohne dass der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen muss, so dass Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Urt. v. 16.01.07 – Az. 5 U 48/06.
Es gelte wie bei einer ärztlichen Behandlung, dass nicht der Patient den Fehler nachweisen, sondern der Pfleger sich entlasten müsse. Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Patienten Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung zu. Der Kläger hatte sich diese Verletzung während einer Einlaufbehandlung (Klysma) zugezogen. Der Träger des Krankenhauses hielt dem entgegen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass dem Krankenpfleger ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Daher sei die Forderung unbegründet.
Was war passiert?
Der heute 77 Jahre alte Kläger beansprucht von den Beklagten Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung bei einer Einlaufbehandlung. Der Beklagte zu 2), Krankenpfleger in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinikum …, verabreichte dem Kläger am 28. August 2003, 2 Tage nach einer Bypassoperation, einen Darmeinlauf (Klysma). Eine Aufklärung über besondere Risiken der Behandlung erfolgte nicht.
Wegen plötzlich auftretender Bauchschmerzen und danach festgestellten Kontrastmittelaustritts aus dem Enddarm wurde der Kläger notfallmäßig laparotomiert. Wegen einer Rektumperforation erfolgte eine Hartmann-Stumpf-Operation mit Anlage eines Sigmastomas (künstlicher Darmausgang).
Nach Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung am 10. September 2003 nahm der Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme (15.9. bis 17.10.2003) teil. Am 2. Februar 2004 erfolgte die operative Rückverlegung des künstlichen Darmausganges.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei Einführung des Klysmas den Darm behandlungsfehlerhaft dreifach durchstoßen. Er habe über die Risiken der Einlaufbehandlung aufgeklärt werden müssen und diese dann abgelehnt. Die Verabreichung des Klysmas sei nicht indiziert gewesen. Er leide bis heute unter Stuhlinkontinenz und sei depressiv. Er erachte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000,00 € für angemessen.
Quelle: Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, Urt. v. 16.01.07 – Az. 5 U 48/06 >>> Zur Entscheidung im Volltext nebst den Entscheidungsgründen >>> www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7b...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Urteil des OLG überzeugt insbesondere mit seiner Begründung zur Darlegungs- und Beweislast. Sachverständig beraten geht das OLG davon aus, dass die Verwendung eines Klysmas einem Bereich zuzuordnen ist, der von der Behandlungsseite voll beherrscht werden kann und muss. In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss sich in Umkehr der Beweislast entlasten. Für den nur deliktisch haftenden Krankenpfleger kann nichts anderes gelten. Völlig zu Recht weist das OLG in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn der Patient infolge einer Prädisposition einen Risikofaktor in ein Behandlungsgeschehen einbringt, der den betreffenden Gefahrenbereich vom Arzt oder dem Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht. Liegt eine solche mit vertretbarem Aufwand nicht vorab aufdeckbare Anomalie vor, ist für eine Beweislastumkehr kein Raum. Im vorliegenden Fall war allerdings kein entsprechender Ausnahmefall gegeben ist, so dass OLG.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Es gelte wie bei einer ärztlichen Behandlung, dass nicht der Patient den Fehler nachweisen, sondern der Pfleger sich entlasten müsse. Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Patienten Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung zu. Der Kläger hatte sich diese Verletzung während einer Einlaufbehandlung (Klysma) zugezogen. Der Träger des Krankenhauses hielt dem entgegen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass dem Krankenpfleger ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Daher sei die Forderung unbegründet.
Was war passiert?
Der heute 77 Jahre alte Kläger beansprucht von den Beklagten Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung bei einer Einlaufbehandlung. Der Beklagte zu 2), Krankenpfleger in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinikum …, verabreichte dem Kläger am 28. August 2003, 2 Tage nach einer Bypassoperation, einen Darmeinlauf (Klysma). Eine Aufklärung über besondere Risiken der Behandlung erfolgte nicht.
Wegen plötzlich auftretender Bauchschmerzen und danach festgestellten Kontrastmittelaustritts aus dem Enddarm wurde der Kläger notfallmäßig laparotomiert. Wegen einer Rektumperforation erfolgte eine Hartmann-Stumpf-Operation mit Anlage eines Sigmastomas (künstlicher Darmausgang).
Nach Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung am 10. September 2003 nahm der Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme (15.9. bis 17.10.2003) teil. Am 2. Februar 2004 erfolgte die operative Rückverlegung des künstlichen Darmausganges.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei Einführung des Klysmas den Darm behandlungsfehlerhaft dreifach durchstoßen. Er habe über die Risiken der Einlaufbehandlung aufgeklärt werden müssen und diese dann abgelehnt. Die Verabreichung des Klysmas sei nicht indiziert gewesen. Er leide bis heute unter Stuhlinkontinenz und sei depressiv. Er erachte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000,00 € für angemessen.
Quelle: Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, Urt. v. 16.01.07 – Az. 5 U 48/06 >>> Zur Entscheidung im Volltext nebst den Entscheidungsgründen >>> www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7b...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Urteil des OLG überzeugt insbesondere mit seiner Begründung zur Darlegungs- und Beweislast. Sachverständig beraten geht das OLG davon aus, dass die Verwendung eines Klysmas einem Bereich zuzuordnen ist, der von der Behandlungsseite voll beherrscht werden kann und muss. In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss sich in Umkehr der Beweislast entlasten. Für den nur deliktisch haftenden Krankenpfleger kann nichts anderes gelten. Völlig zu Recht weist das OLG in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn der Patient infolge einer Prädisposition einen Risikofaktor in ein Behandlungsgeschehen einbringt, der den betreffenden Gefahrenbereich vom Arzt oder dem Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht. Liegt eine solche mit vertretbarem Aufwand nicht vorab aufdeckbare Anomalie vor, ist für eine Beweislastumkehr kein Raum. Im vorliegenden Fall war allerdings kein entsprechender Ausnahmefall gegeben ist, so dass OLG.
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