22.07.2007 - 12:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
Workwatch.eu - Informationsfreiheitsgesetze zur unmittelbaren Begegnung von Mobbing in der Arbeitswelt?
Pressemitteilung von: Sich.-Ing. J. HenselPR Agentur: workwatch.eu
workwatch.eu – Beobachtungen des mobbingrelevanten Arbeitsschutzes
Workwatch.eu beschäftigt sich mit der Prävention von Mobbing in der Arbeitswelt und stellt eine neue Lösungsmöglichkeit vor, den Schutz vor Mobbing - insbesondere im Öffentlichen Dienst - zu forcieren. Dies geschieht über bestehende Informationsfreiheitsgesetze - IFG - der Bundesländer und des Bundes.
Da betrieblicher Mobbingschutz über das Arbeitsschutzgesetz realisiert wird bzw. eine diesbzgl. gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht , ergibt sich an dieser Stelle ein einfacher Ansatz für jede/n Bürger/in der Bundesrepublik Deutschland Informationsfreiheit bei Behörden, wie Ministerien, Landesämter, Landtags- und Bundestagsverwaltungen, Krankenkassen, Ministerpräsidenten in den Staatskanzleien, Parteien u.a. zu beantragen. Gemäß § 6 des Arbeitsschutzgesetzes haben Betriebe den Mobbingschutz bzw. die Maßnahmen des Arbeitsschutz entsprechend § 2 ArbSchG und unter den Bedingungen der §§ 2,3 und 4 ArbSchG zu dokumentieren.
Über die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze hat nun jede/r Antragsteller das Recht bzw. den Rechtsanspruch die Dokumentation zum Schutz vor Mobbing einzusehen oder auch sich Kopien zu machen und diese zu verbreiten. Einer Antragsbegründung bedarf es nicht! Ein Musterantrag ist auf der Seite www.workwatch.eu zu finden.
Gibt es bei der Behörde Schwierigkeiten, sehen einige Bundesländer die gesetzlich normierte Unterstützung der Antragsteller bei der Informationsbeschaffung durch die Landeszentren für Datenschutz vor. Auf der Seite www.workwatch.eu werden Beispiele angeführt, die diesen Weg zur Informationsbeschaffung demonstrieren und dabei offenlegen, was tatsächlich in den dort genannten Behörden los ist; bzw. wie unsere Politiker und Repräsentanten den Umgang mit dem Grundgesetz pflegen.
Ein besonders schlechtes Beispiel gibt der Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein Herrn Peter-Harry Carstensen ab. - So verhält es sich nicht nur so, dass von dort aus und vom Sozialministerium S-H Mobbingtäter offenkundig geschützt werden; am Tag der Einsichtnahme in o.a. Dokumentation war nichts zu finden an dokumentierten Präventionsmaßnahmen; also dem Grundgesetz nicht genüge getan wurde.
Die Selbsthilfegruppe in Elmshorn berichtete über diesen Arbeitsschutzgau.
www.mobbingselbsthilfe.cbundt.de/downloads.htm
Ausblick und Hinweis:
Der Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Informationsfreiheit ist meiner Meinung erst dann erfüllt, wenn die erforderlichen Daten zur arbeitsschutzgesetzlichen Mobbingprävention dem Antragsteller zugänglich gemacht werden und er sich somit auch von der Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Mobbing im Rahmen der Dokumentation überzeugt hat.
Sich.-Ing. J. Hensel
www.workwatch.eu
(in der Entstehung)
Sich.-Ing.Jörg Hensel
Bekstrasse 5a
24214 Gettorf
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Sich.-Ing. Jörg Hensel
-Sicherheitsingenieur am Klinikum der CAU zu Kiel
-Überwachung gentechnischer Anlagen - Umweltministerium Kiel
-Beauftragte Person i.S.d. § 22 (2) ArbSchG - Gewerbeaufsicht Kiel
Workwatch.eu beschäftigt sich mit der Prävention von Mobbing in der Arbeitswelt und stellt eine neue Lösungsmöglichkeit vor, den Schutz vor Mobbing - insbesondere im Öffentlichen Dienst - zu forcieren. Dies geschieht über bestehende Informationsfreiheitsgesetze - IFG - der Bundesländer und des Bundes.
Da betrieblicher Mobbingschutz über das Arbeitsschutzgesetz realisiert wird bzw. eine diesbzgl. gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht , ergibt sich an dieser Stelle ein einfacher Ansatz für jede/n Bürger/in der Bundesrepublik Deutschland Informationsfreiheit bei Behörden, wie Ministerien, Landesämter, Landtags- und Bundestagsverwaltungen, Krankenkassen, Ministerpräsidenten in den Staatskanzleien, Parteien u.a. zu beantragen. Gemäß § 6 des Arbeitsschutzgesetzes haben Betriebe den Mobbingschutz bzw. die Maßnahmen des Arbeitsschutz entsprechend § 2 ArbSchG und unter den Bedingungen der §§ 2,3 und 4 ArbSchG zu dokumentieren.
Über die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze hat nun jede/r Antragsteller das Recht bzw. den Rechtsanspruch die Dokumentation zum Schutz vor Mobbing einzusehen oder auch sich Kopien zu machen und diese zu verbreiten. Einer Antragsbegründung bedarf es nicht! Ein Musterantrag ist auf der Seite www.workwatch.eu zu finden.
Gibt es bei der Behörde Schwierigkeiten, sehen einige Bundesländer die gesetzlich normierte Unterstützung der Antragsteller bei der Informationsbeschaffung durch die Landeszentren für Datenschutz vor. Auf der Seite www.workwatch.eu werden Beispiele angeführt, die diesen Weg zur Informationsbeschaffung demonstrieren und dabei offenlegen, was tatsächlich in den dort genannten Behörden los ist; bzw. wie unsere Politiker und Repräsentanten den Umgang mit dem Grundgesetz pflegen.
Ein besonders schlechtes Beispiel gibt der Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein Herrn Peter-Harry Carstensen ab. - So verhält es sich nicht nur so, dass von dort aus und vom Sozialministerium S-H Mobbingtäter offenkundig geschützt werden; am Tag der Einsichtnahme in o.a. Dokumentation war nichts zu finden an dokumentierten Präventionsmaßnahmen; also dem Grundgesetz nicht genüge getan wurde.
Die Selbsthilfegruppe in Elmshorn berichtete über diesen Arbeitsschutzgau.
www.mobbingselbsthilfe.cbundt.de/downloads.htm
Ausblick und Hinweis:
Der Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Informationsfreiheit ist meiner Meinung erst dann erfüllt, wenn die erforderlichen Daten zur arbeitsschutzgesetzlichen Mobbingprävention dem Antragsteller zugänglich gemacht werden und er sich somit auch von der Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Mobbing im Rahmen der Dokumentation überzeugt hat.
Sich.-Ing. J. Hensel
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Bekstrasse 5a
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-Überwachung gentechnischer Anlagen - Umweltministerium Kiel
-Beauftragte Person i.S.d. § 22 (2) ArbSchG - Gewerbeaufsicht Kiel
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