20.07.2007 - 11:41 - Politik, Recht & Gesellschaft
Outsourcing und Fremdvergabe sind grundsätzlich geeignet, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen
Pressemitteilung von: Wagner Halbe Rechtsanwälte Köln
Um eigenes Personal einzusparen, kann ein Arbeitgeber die im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit durchaus legitime Entscheidung treffen, einzelne im Betrieb anfallende Tätigkeiten zukünftig von externen Unternehmen und deren Angestellten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern verrichteten Aufgaben freien Mitarbeitern überträgt. Der Bedarf an nichtselbstständiger Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers fällt hierdurch weg. Es entsteht eine innerbetriebliche Diskrepanz zwischen Angebot an und Nachfrage nach nichtsselbstständiger Arbeitsleistung, die grundsätzlich geeignet ist, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Dieser Vorgang wird im Manager-Sprech als Fremdvergabe oder Outsourcing bezeichnet.
Erhebt der von einer auf Outsourcing gestützten betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unter anderem nachzuweisen, dass er für die Erledigung bestimmter Aufgaben einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen bzw. mit freien Mitarbeitern geschlossen hat. Hierzu reicht die Vorlage des betreffenden Vertrags. Zudem ist vom Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsplätze ganz konkret von der Fremdvergabe betroffen sind.
Eine Unternehmensentscheidung, die zum Gegenstand hat, das Arbeitsverhältnisse zunächst an einen Dritten übergehen und die betroffenen Arbeitnehmer sodann in ihrem alten Betrieb unter Weisung des ursprünglichen Arbeitgebers als Leiharbeitnehmer letztlich doch die gleiche Arbeit wie zuvor erbringen, ist hingegen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer unterstehen nämlich weiter der Weisung ihres ursprünglichen Arbeitgebers. Der Bedarf des Arbeitgebers an nichtselbstständiger Arbeit ist gerade nicht weggefallen. Ein innerbetrieblicher Kündigungsgrund liegt somit schon begrifflich nicht vor. Eine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat erkennbar Aussicht auf Erfolg.
Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen - das Wissen um die eigenen Rechte schafft Sicherheit und stärkt die Verhandlungsposition im Kündigungsrechtsstreit. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr hierzu auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
www.wagnerhalbe.de
Tel (0221) 460 233 -13
Fax (0221) 460 233 -22
Wagner Halbe Rechtsanwälte beraten bundesweit Unternehmen insbesondere im
* Arbeitsrecht für Arbeitgeber
* Wettbewerbsrecht
* Internetrecht
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sowie bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Privatmandanten stehen wir bei allen rechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere im
* Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
* Verkehrsrecht
* Erbrecht
* Computerrecht
* Strafverfahren und Bußgeldverfahren.
Erhebt der von einer auf Outsourcing gestützten betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unter anderem nachzuweisen, dass er für die Erledigung bestimmter Aufgaben einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen bzw. mit freien Mitarbeitern geschlossen hat. Hierzu reicht die Vorlage des betreffenden Vertrags. Zudem ist vom Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsplätze ganz konkret von der Fremdvergabe betroffen sind.
Eine Unternehmensentscheidung, die zum Gegenstand hat, das Arbeitsverhältnisse zunächst an einen Dritten übergehen und die betroffenen Arbeitnehmer sodann in ihrem alten Betrieb unter Weisung des ursprünglichen Arbeitgebers als Leiharbeitnehmer letztlich doch die gleiche Arbeit wie zuvor erbringen, ist hingegen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer unterstehen nämlich weiter der Weisung ihres ursprünglichen Arbeitgebers. Der Bedarf des Arbeitgebers an nichtselbstständiger Arbeit ist gerade nicht weggefallen. Ein innerbetrieblicher Kündigungsgrund liegt somit schon begrifflich nicht vor. Eine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat erkennbar Aussicht auf Erfolg.
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