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BÄK und KBV: Arztvorbehalt sichert hohe Qualität der Versorgung

19.07.200706:52 UhrGesundheit & Medizin
Bild: BÄK und KBV: Arztvorbehalt sichert hohe Qualität der Versorgung
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben davor gewarnt, eine „Medizin light“ einführen zu wollen, um Ärztemangel und Rationierung zu kaschieren.

Vertreter des Deutschen Pflegerates (DPR) hatten – unterstützt vom Bundesgesundheitsministerium – jüngst erklärt, „die Arztorientierung und damit einhergehende Strukturhoheit der Ärzte auf allen Gebieten des Versorgungssystems“ seien nicht geeignet, um die neuen Herausforderungen im Gesundheitswesen zu bewältigen.



Dagegen stellten BÄK-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe und der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Köhler, klar: „Die Behandlung von Patienten und die Heilung von Krankheiten sind originäre Aufgaben der Ärzte. Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, können und dürfen nicht von anderen ausgeführt werden. Arztvorbehalt und ein hoher ärztlicher Standard sichern maßgeblich die gute Qualität in der Patientenversorgung; eine Deprofessionalisierung des Arztberufes ist deshalb sicher keine Lösung. Eine sinnvolle Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe ist wichtig und wird von uns gefördert. Wenn wir gemeinsam die Versorgung der Patienten verbessern wollen, so kann dies nicht dadurch geschehen, dass einige Vertreter der Pflegeverbände der irrigen Meinung sind, ärztliche Tätigkeiten ließen sich einfach auch von Pflegekräften übernehmen. Es geht nicht um machtpolitische Strukturhoheiten, sondern einzig um die Frage: Wie erreichen wir die bestmögliche Versorgung der Patienten? Pflegekräfte und Ärzte erfüllen hier wichtige Aufgaben. Schnittstellenmanagement meint aber nicht die Übernahme von fachfremden Aufgaben und Anmaßung von Kompetenz, sondern ein vernünftiges Zusammenwirken im Sinne der Patienten.“

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Berlin, 18.07.07) >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.5545.5573

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Dieser Auffassung kann vorbehaltslos zugestimmt werden, auch wenn sich im sog. Pflegerecht die m.E. rechtsirrige Vorstellung durchzusetzen droht, dass etwa die Behandlungspflege keine originären Arztaufgaben darstellen. Hier verkennen zunehmend die Pflegerechtler, dass unabhängig von der Frage der Übertragung einzelner ärztlichen Aufgaben auf das nachgeordnete Pflegepersonal die Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zuvörderst die Ärtinnen und Ärzte obliegt und insoweit diese privilegiert. Dies mag zwar einstweilen "schmerzhaft" für die Berufsverbände der Pflege sein, ändert aber gegenwärtig nichts an der Gesetzeslage.

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