16.07.2007 - 15:41 - Gesundheit & Medizin
Fehlentwicklungen im Pflegerecht: Pflege beim dilatativen Tracheostoma
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Mit Urteil v. 14.12.06 hat das Bayerische Landessozialgericht über die Erstattung der Kosten für die in einem Pflegeheim lebenden Bewohnerin für den Trachealkanülenwechsel entschieden.
Gegen das Ergebnis der Entscheidung ist nichts zu erinnern, da insoweit entgegen dem erstinstanzlichen Urteil der Anspruch der Klägerin auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden konnte. Die diesbezügliche Begründung ist nachvollziehbar, während demgegenüber die Auffassung des Bayerischen LSG, wonach die Klägerin keinen Anspruch gem. § 37 SGB V gegen die beklagte Krankenversicherung auf Gewährung von Behandlungspflege habe, solange die Klägerin vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht ist, nicht überzeugt.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>> www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Den mitgeteilten Gründen der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen LSG kann entnommen werden, dass der die Bewohnerin betreuende Allgemeinarzt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Wechsel der Kanülen bei dem dilatativen Tracheostoma äußerst kompliziert und weder er noch dass Pflegepersonal der Pflegeeinrichtung mit einer solchen Aufgabe resp. Situation vertraut sei. Diese Einstellung sowohl des Arztes als auch der Pflegenden ist lobenswert, schätzen diese doch im Einzelfall ihre Qualifikation eigenverantwortlich ein. Mal ganz abgesehen davon, dass seit Jahren Leistungen der Krankenversicherung systemfremd über die Pflegeversicherung finanziert werden, ist der vor kurzem veröffentlichte „Praxistipp“ von Klie unter Mitarbeit von Klein, in Altenheim 07/2007, Rubrik Heimrecht, im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bayerischen höchst bedenklich. Er empfiehlt, dass künftig die Heime verstärkt strategisch die Möglichkeiten nutzen sollten, „im Rahmen der integrierten Versorgung aber auch anderer Kooperationsformen, die Leistungsgrenzen des Heimes in behandlungspflegerischen Fragen zu überschreiten und somit wohnortnah auch die Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem spezifischen behandlungspflegerischen Bedarf sicherstellen zu können.“ Dies ist eindeutig ein Weg in die falsche Richtung! Es ist zu hoffen, dass insbesondere Pflegekräfte nicht die Leistungsgrenzen des Heimes überschreiten, um sich ggf. so kurzfristig „Wettbewerbsvorteile“ zu verschaffen. Die vermeintlichen Vorteile könnten durch die beachtliche Risiken im Falle eines Haftpflichtfalles genau das Gegenteil von dem bewirken, was sich die Akteure vielleicht erhoffen.
Der diesseitige Praxistipp lautet daher vielmehr: Übersteigen Sie nicht Ihre behandlungspflegerischen Kompetenzen!
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
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Gegen das Ergebnis der Entscheidung ist nichts zu erinnern, da insoweit entgegen dem erstinstanzlichen Urteil der Anspruch der Klägerin auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden konnte. Die diesbezügliche Begründung ist nachvollziehbar, während demgegenüber die Auffassung des Bayerischen LSG, wonach die Klägerin keinen Anspruch gem. § 37 SGB V gegen die beklagte Krankenversicherung auf Gewährung von Behandlungspflege habe, solange die Klägerin vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht ist, nicht überzeugt.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>> www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Den mitgeteilten Gründen der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen LSG kann entnommen werden, dass der die Bewohnerin betreuende Allgemeinarzt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Wechsel der Kanülen bei dem dilatativen Tracheostoma äußerst kompliziert und weder er noch dass Pflegepersonal der Pflegeeinrichtung mit einer solchen Aufgabe resp. Situation vertraut sei. Diese Einstellung sowohl des Arztes als auch der Pflegenden ist lobenswert, schätzen diese doch im Einzelfall ihre Qualifikation eigenverantwortlich ein. Mal ganz abgesehen davon, dass seit Jahren Leistungen der Krankenversicherung systemfremd über die Pflegeversicherung finanziert werden, ist der vor kurzem veröffentlichte „Praxistipp“ von Klie unter Mitarbeit von Klein, in Altenheim 07/2007, Rubrik Heimrecht, im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bayerischen höchst bedenklich. Er empfiehlt, dass künftig die Heime verstärkt strategisch die Möglichkeiten nutzen sollten, „im Rahmen der integrierten Versorgung aber auch anderer Kooperationsformen, die Leistungsgrenzen des Heimes in behandlungspflegerischen Fragen zu überschreiten und somit wohnortnah auch die Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem spezifischen behandlungspflegerischen Bedarf sicherstellen zu können.“ Dies ist eindeutig ein Weg in die falsche Richtung! Es ist zu hoffen, dass insbesondere Pflegekräfte nicht die Leistungsgrenzen des Heimes überschreiten, um sich ggf. so kurzfristig „Wettbewerbsvorteile“ zu verschaffen. Die vermeintlichen Vorteile könnten durch die beachtliche Risiken im Falle eines Haftpflichtfalles genau das Gegenteil von dem bewirken, was sich die Akteure vielleicht erhoffen.
Der diesseitige Praxistipp lautet daher vielmehr: Übersteigen Sie nicht Ihre behandlungspflegerischen Kompetenzen!
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