12.07.2007 - 18:28 - Politik, Recht & Gesellschaft
Recht in Frankreich - Französischer Gerichtsaufbau und französischer Zivilprozess
Pressemitteilung von: Morabito, Brognier & Condamy
I.) Der Justizaufbau in Frankreich
Wie nach dem deutschen Rechtssystem existieren in Frankreich seit der französischen Revolution zwei Gerichtszweige. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit, unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. Den Zivilgerichten kommt die Aufgabe zu, bei Streitigkeiten zwischen Personen des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen) zu entscheiden. Bei der ordentlicher Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte wird wiederum unterschieden zwischen ordentliche Zivilgerichte und Sondergerichte. Zu den ersteren gehören das „Tribunal de Grande Instance“, welches dem deutschen Landgericht entspricht und aus drei Richtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, sowie dem „Tribunal d´Instance“, einem Gericht, dem nur ein Richter vorsitzt. Das „Tribunal d’Instance“ ist mit dem deutschen Amtsgericht vergleichbar.
Das „Tribunal de Grande Instance“ ist für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Bei den Zivilgerichten ist zu wiederum zu unterscheiden zwischen den erstinstanzlichen Gerichten (s.o.), den Berufungsgerichten und dem Kassationshof. Zu den Sondergerichten gehören beispielsweise die Handelsgerichte. Diese entscheiden bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten. Sie sind mit Laienrichtern („Juges Consulaires“) besetzt. Ferner besteht die Arbeitsgerichtsbarkeit, die über alle Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entscheidet. Weitere Sondergerichte sind Vormundschaftsgerichte, Landwirtschaftsgerichte, Sozialgerichte, etc. Zweitinstanzlich entscheiden die „Cours d’Appel“. An der Spitze steht der „Cour de Cassation“, der im Wesentlichen die Funktion zukommt, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Da er wie der Bundesgerichtshof nicht die Tatsachen, sondern nur die Rechtsanwendung überprüft, wird er nicht als dritte Instanz angesehen.
Daneben besteht die Strafgerichtsbarkeit. Das Polizeigericht „Tribunal de Police“ entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, das „Tribunal de Correctionnel“ über Vergehen und schließlich dem Schwurgericht „Cour d´assises“ über kriminelle Handlungen. Für Minderjährige sind der „juge des enfants“, das „Tribunal pour enfants“ und die „Cour d’assisses des mineurs“ zuständig.
Neben dem ordentlichen Gerichtszweig gibt es noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erstinstanzlich sind die „Tribunaux Administrativ” zuständig. Der weitere Gerichtszug besteht aus der “Cours Administratives d’Appel” und dem „Conseil d´État“, dem höchsten Verwaltungsgericht.
II.) Der Zivilprozess
a.) Zuständigkeit
Bevor vor einem französischen Gericht geklagt wird, muss zunächst überprüft werden, welches Gericht an welchem Standort das statthafte ist. Hierbei sind drei Prüfungen vorzunehmen. Die internationale Zuständigkeit, (d.h. wenn die Streitparteien in unterschiedlichen Staaten ihren Gesellschaftssitz haben oder bei grenzüberschreitenden Beitreibung von Forderungen) bestimmt sich nach der Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Für Streitigkeiten, die einen Wert von 7.500,-EURO übersteigen, sind sachliche die “Tribunaux de Grande Instance” zuständig. Sie sind auch zuständig für Streitigkeiten, bei denen der Kläger den Streitwert noch nicht beziffert hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Sitz des Beklagten.
b.) Das Verfahren
Das französische Zivilverfahren unterliegt - wie im deutsche Prozessrecht- den Grundsätzen der Dispositionsbefugnis. So bestimmen die Streitparteien selbst, was Gegenstand des Verfahrens werden soll. Nur über diesen Streitgegenstand ist der Richter befugt, zu entscheiden. Ferner sind Verhandlungen öffentlich und kontradiktorisch ausgestaltet. Die Streitparteien sind anzuhören. In Frankreich muss der Rechtsanwalt bei seinem Vortrag den gesamten Sach- und Streitstand wiedergeben. Eine französische Besonderheit ist, dass der Schriftsatzwechsel mittels Gerichtsvollzieher erfolgt. So sind sowohl Klageschriftsätze zwischen den Anwälten untereinander und als auch den Anwälten und den Gerichten und Gerichtsentscheidungen durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Mitteilung des Beklagten durch den Rechtsanwalt von dem Rechtsstreit erfolgt vor Mitteilung des Gerichts. Die anfallenden Kosten (Stempelmarke, Sachverständige, etc.) sind zunächst vom Kläger zu tragen.
Die gewöhnlichen Verfahren vor dem „Tribunal de Grande Instance“, bei dem Anwaltszwang besteht, laufen in folgenden Phasen ab: Die Klageerhebung erfolgt durch Klageschriftsatz, den der Prozeßvertreter des Klägers dem Beklagten zustellt. Die Klageschrift enthält zwingend die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nennt das zuständige Gericht, das Klagebegehren, Grundbuchdaten und die Klagebegründung. Nur über den Streitstoff, den die Streitparteien in den Prozess einbringen, kann das Gericht entscheiden. Jede Partei muss daher ihren Sachverhalt unter Beweisantritt vortragen, damit sich der Richter eine Meinung bilden kann. Der Klagegegner bestellt nun seinerseits einen Prozeßvertreter. Der Kläger reicht eine Kopie der Klageschrift bei Gericht ein, dass die Sache auf die Prozeßrolle setzt und einen Richter bestimmt. Die Parteien legen die streitbegründenden Schriftsätze bei Gericht nieder, wodurch die Rechtshängigkeit beginnt. Liegt Entscheidungsreife vor, wird nach einer mündlicher Verhandlung, bei denen grundsätzlich beide Streitparteien anwesend sein müssen und anschließender Beratung das Urteil verkündet. Wenn der Beklagte abwesend ist, kann ein Versäumnisurteil ergehen. In Frankreich üblicher ist aber, dass noch keine Entscheidungsreife vorliegt und der Richter den Prozeßvertretern die Möglichkeit gewährt, fehlende Sachanträge nachzuholen. Bei komplexeren Gerichtsverhandlungen kann ein vorbereitender Richter ausgewählt werden, der den Streitgegenstand zunächst ordnet und untersucht und auch verbindliche Teilentscheidungen treffen kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Unterlegene. Von diesen Kosten werden die Anwaltskosten nicht ersetzt, die jeder Streitbeteiligte unabhängig vom Prozeßausgang selbst zu tragen hat.
Handelsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handelgesellschaften werden vor dem Handelsgericht („Tribunal de Commerce“) entschieden. Wahlweise können Kaufleute ihre Streitigkeiten auch einem Schiedsgericht („Tribunal arbitral“) übergeben, selbst dann, wenn dies vertraglich zunächst nicht vereinbart war (z.B. ICC-Schiedsgericht).
Wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Tatsachen von dem Beklagten nicht bestritten werden, ist dem Gläubiger zu raten, das weniger zeitaufwendige gerichtliche Mahnverfahren vor dem „Tribunal d’ Instance“ einzuleiten. Der Mahnantrag ist an den Gerichtsschreiber zu adressieren und muss den Vor- und Nachnamen, die berufliche Tätigkeit und den Wohnort des Gläubigers und des Schuldner enthalten und einen bestimmten Betrag zuzüglich der Zahlungsansprüche nennen. Ferner ist der Mahnantrag mit Beweismitteln zu versehen. Der Richter prüft den Antrag und gibt ihm entweder statt oder teilweise statt oder er weist ihn zurück. Wie nach der deutschen Rechtslage erfolgt nach der Prüfung und der Anspruchsbegründung durch den Richter ein Mahnbescheid, aus dem vorläufig vollstreckt werden kann. Der Schuldner kann gegen die Erteilung des Mahnbescheides innerhalb eines Monats Widerspruch beim „Tribunal d’Instance“ einlegen. Es schließt sich sodann ein gerichtliches Streitverfahren an.
Morabito, Brognier & Condamy
5 rue Alphonse de Neuville
75017 Paris
Tél.: 0033. (0)1.45.01.70.01
Fax: 0033.(0)1.45.01.79.73
Die Kanzlei Morabito, Brognier & Condamy ist eine international tätige Kanzlei in Paris, die sich auf das französische Vergabe- und Baurecht, Arbeits- und Handelsrecht und Banken- und Patentrecht spezialisiert hat. Wir arbeiten in Amerika, England, Ungarn und Italien sehr eng mit unseren Partnerkanzleien zusammen.
Optimale Zufriedenheit unserer Mandanten und präventive Konfliktvermeidung ist hierbei unser Impetus. Wir suchen eine offene, vertrauensvolle Beziehung zu allen unseren Mandanten und dies unabhängig von deren jeweiligen Größe. Allein dies ist die Garantie für langjährige Zusammenarbeit. Zahlreiche deutsche und ausländische Mandanten können dies bestätigen und schenken uns so tagtäglich ihr Vertrauen bei der Bearbeitung ihrer vielseitigen Rechtsprobleme.
Aufgrund unserer Kultur, Ausbildung und Berufstätigkeit verstehen wir uns als Europäer. Alle Anwälte sind in der französischen und manche ebenfalls in der deutschen und italienischen Rechtsanwaltskammer zugelassen.
Die Anzahl unserer Anwälte ermöglicht es jedem, sich zu spezialisieren. Gleichzeitig ist die Organisation flexibel genug, um jeden Fall einem sachkundigen Spezialisten anzuvertrauen. So halten wir den direkten Kontakt zu unseren Mandanten, dessen Basis das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Neben der umfassenden Kenntnis des französischen Rechts erfordern unsere Tätigkeitsschwerpunkte auch die Beherrschung transnationaler Regeln. Einen hohen Stellenwert innerhalb der Kanzlei nehmen daher die ständigen Fortbildungen sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Weitergabe des in der täglichen Praxis vertieften Wissens in eigenen Seminarveranstaltungen und Publikationen ein.
Unsere Kanzlei hat so mit Erfolg eine Vielzahl von Problemen in Frankreich und anderen europäischen Mitgliedstaaten erfolgreich bestritten.
Wie nach dem deutschen Rechtssystem existieren in Frankreich seit der französischen Revolution zwei Gerichtszweige. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit, unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. Den Zivilgerichten kommt die Aufgabe zu, bei Streitigkeiten zwischen Personen des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen) zu entscheiden. Bei der ordentlicher Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte wird wiederum unterschieden zwischen ordentliche Zivilgerichte und Sondergerichte. Zu den ersteren gehören das „Tribunal de Grande Instance“, welches dem deutschen Landgericht entspricht und aus drei Richtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, sowie dem „Tribunal d´Instance“, einem Gericht, dem nur ein Richter vorsitzt. Das „Tribunal d’Instance“ ist mit dem deutschen Amtsgericht vergleichbar.
Das „Tribunal de Grande Instance“ ist für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Bei den Zivilgerichten ist zu wiederum zu unterscheiden zwischen den erstinstanzlichen Gerichten (s.o.), den Berufungsgerichten und dem Kassationshof. Zu den Sondergerichten gehören beispielsweise die Handelsgerichte. Diese entscheiden bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten. Sie sind mit Laienrichtern („Juges Consulaires“) besetzt. Ferner besteht die Arbeitsgerichtsbarkeit, die über alle Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entscheidet. Weitere Sondergerichte sind Vormundschaftsgerichte, Landwirtschaftsgerichte, Sozialgerichte, etc. Zweitinstanzlich entscheiden die „Cours d’Appel“. An der Spitze steht der „Cour de Cassation“, der im Wesentlichen die Funktion zukommt, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Da er wie der Bundesgerichtshof nicht die Tatsachen, sondern nur die Rechtsanwendung überprüft, wird er nicht als dritte Instanz angesehen.
Daneben besteht die Strafgerichtsbarkeit. Das Polizeigericht „Tribunal de Police“ entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, das „Tribunal de Correctionnel“ über Vergehen und schließlich dem Schwurgericht „Cour d´assises“ über kriminelle Handlungen. Für Minderjährige sind der „juge des enfants“, das „Tribunal pour enfants“ und die „Cour d’assisses des mineurs“ zuständig.
Neben dem ordentlichen Gerichtszweig gibt es noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erstinstanzlich sind die „Tribunaux Administrativ” zuständig. Der weitere Gerichtszug besteht aus der “Cours Administratives d’Appel” und dem „Conseil d´État“, dem höchsten Verwaltungsgericht.
II.) Der Zivilprozess
a.) Zuständigkeit
Bevor vor einem französischen Gericht geklagt wird, muss zunächst überprüft werden, welches Gericht an welchem Standort das statthafte ist. Hierbei sind drei Prüfungen vorzunehmen. Die internationale Zuständigkeit, (d.h. wenn die Streitparteien in unterschiedlichen Staaten ihren Gesellschaftssitz haben oder bei grenzüberschreitenden Beitreibung von Forderungen) bestimmt sich nach der Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Für Streitigkeiten, die einen Wert von 7.500,-EURO übersteigen, sind sachliche die “Tribunaux de Grande Instance” zuständig. Sie sind auch zuständig für Streitigkeiten, bei denen der Kläger den Streitwert noch nicht beziffert hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Sitz des Beklagten.
b.) Das Verfahren
Das französische Zivilverfahren unterliegt - wie im deutsche Prozessrecht- den Grundsätzen der Dispositionsbefugnis. So bestimmen die Streitparteien selbst, was Gegenstand des Verfahrens werden soll. Nur über diesen Streitgegenstand ist der Richter befugt, zu entscheiden. Ferner sind Verhandlungen öffentlich und kontradiktorisch ausgestaltet. Die Streitparteien sind anzuhören. In Frankreich muss der Rechtsanwalt bei seinem Vortrag den gesamten Sach- und Streitstand wiedergeben. Eine französische Besonderheit ist, dass der Schriftsatzwechsel mittels Gerichtsvollzieher erfolgt. So sind sowohl Klageschriftsätze zwischen den Anwälten untereinander und als auch den Anwälten und den Gerichten und Gerichtsentscheidungen durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Mitteilung des Beklagten durch den Rechtsanwalt von dem Rechtsstreit erfolgt vor Mitteilung des Gerichts. Die anfallenden Kosten (Stempelmarke, Sachverständige, etc.) sind zunächst vom Kläger zu tragen.
Die gewöhnlichen Verfahren vor dem „Tribunal de Grande Instance“, bei dem Anwaltszwang besteht, laufen in folgenden Phasen ab: Die Klageerhebung erfolgt durch Klageschriftsatz, den der Prozeßvertreter des Klägers dem Beklagten zustellt. Die Klageschrift enthält zwingend die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nennt das zuständige Gericht, das Klagebegehren, Grundbuchdaten und die Klagebegründung. Nur über den Streitstoff, den die Streitparteien in den Prozess einbringen, kann das Gericht entscheiden. Jede Partei muss daher ihren Sachverhalt unter Beweisantritt vortragen, damit sich der Richter eine Meinung bilden kann. Der Klagegegner bestellt nun seinerseits einen Prozeßvertreter. Der Kläger reicht eine Kopie der Klageschrift bei Gericht ein, dass die Sache auf die Prozeßrolle setzt und einen Richter bestimmt. Die Parteien legen die streitbegründenden Schriftsätze bei Gericht nieder, wodurch die Rechtshängigkeit beginnt. Liegt Entscheidungsreife vor, wird nach einer mündlicher Verhandlung, bei denen grundsätzlich beide Streitparteien anwesend sein müssen und anschließender Beratung das Urteil verkündet. Wenn der Beklagte abwesend ist, kann ein Versäumnisurteil ergehen. In Frankreich üblicher ist aber, dass noch keine Entscheidungsreife vorliegt und der Richter den Prozeßvertretern die Möglichkeit gewährt, fehlende Sachanträge nachzuholen. Bei komplexeren Gerichtsverhandlungen kann ein vorbereitender Richter ausgewählt werden, der den Streitgegenstand zunächst ordnet und untersucht und auch verbindliche Teilentscheidungen treffen kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Unterlegene. Von diesen Kosten werden die Anwaltskosten nicht ersetzt, die jeder Streitbeteiligte unabhängig vom Prozeßausgang selbst zu tragen hat.
Handelsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handelgesellschaften werden vor dem Handelsgericht („Tribunal de Commerce“) entschieden. Wahlweise können Kaufleute ihre Streitigkeiten auch einem Schiedsgericht („Tribunal arbitral“) übergeben, selbst dann, wenn dies vertraglich zunächst nicht vereinbart war (z.B. ICC-Schiedsgericht).
Wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Tatsachen von dem Beklagten nicht bestritten werden, ist dem Gläubiger zu raten, das weniger zeitaufwendige gerichtliche Mahnverfahren vor dem „Tribunal d’ Instance“ einzuleiten. Der Mahnantrag ist an den Gerichtsschreiber zu adressieren und muss den Vor- und Nachnamen, die berufliche Tätigkeit und den Wohnort des Gläubigers und des Schuldner enthalten und einen bestimmten Betrag zuzüglich der Zahlungsansprüche nennen. Ferner ist der Mahnantrag mit Beweismitteln zu versehen. Der Richter prüft den Antrag und gibt ihm entweder statt oder teilweise statt oder er weist ihn zurück. Wie nach der deutschen Rechtslage erfolgt nach der Prüfung und der Anspruchsbegründung durch den Richter ein Mahnbescheid, aus dem vorläufig vollstreckt werden kann. Der Schuldner kann gegen die Erteilung des Mahnbescheides innerhalb eines Monats Widerspruch beim „Tribunal d’Instance“ einlegen. Es schließt sich sodann ein gerichtliches Streitverfahren an.
Morabito, Brognier & Condamy
5 rue Alphonse de Neuville
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Die Kanzlei Morabito, Brognier & Condamy ist eine international tätige Kanzlei in Paris, die sich auf das französische Vergabe- und Baurecht, Arbeits- und Handelsrecht und Banken- und Patentrecht spezialisiert hat. Wir arbeiten in Amerika, England, Ungarn und Italien sehr eng mit unseren Partnerkanzleien zusammen.
Optimale Zufriedenheit unserer Mandanten und präventive Konfliktvermeidung ist hierbei unser Impetus. Wir suchen eine offene, vertrauensvolle Beziehung zu allen unseren Mandanten und dies unabhängig von deren jeweiligen Größe. Allein dies ist die Garantie für langjährige Zusammenarbeit. Zahlreiche deutsche und ausländische Mandanten können dies bestätigen und schenken uns so tagtäglich ihr Vertrauen bei der Bearbeitung ihrer vielseitigen Rechtsprobleme.
Aufgrund unserer Kultur, Ausbildung und Berufstätigkeit verstehen wir uns als Europäer. Alle Anwälte sind in der französischen und manche ebenfalls in der deutschen und italienischen Rechtsanwaltskammer zugelassen.
Die Anzahl unserer Anwälte ermöglicht es jedem, sich zu spezialisieren. Gleichzeitig ist die Organisation flexibel genug, um jeden Fall einem sachkundigen Spezialisten anzuvertrauen. So halten wir den direkten Kontakt zu unseren Mandanten, dessen Basis das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Neben der umfassenden Kenntnis des französischen Rechts erfordern unsere Tätigkeitsschwerpunkte auch die Beherrschung transnationaler Regeln. Einen hohen Stellenwert innerhalb der Kanzlei nehmen daher die ständigen Fortbildungen sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Weitergabe des in der täglichen Praxis vertieften Wissens in eigenen Seminarveranstaltungen und Publikationen ein.
Unsere Kanzlei hat so mit Erfolg eine Vielzahl von Problemen in Frankreich und anderen europäischen Mitgliedstaaten erfolgreich bestritten.
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