(openPR) Mistelpräparate der anthroposophischen Therapieeinrichtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidivprophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer am 11. Juni 2007 entschieden (Az. S 7 KR 283/06).
Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strahlentherapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidivprophylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnungsfähigkeit nur für die Anwendung von Mistelpräparaten im Rahmen einer symptomlindernden (palliativen) Behandlung vor.
Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit kann den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade nicht entnommen werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
>>> Zur Begründung siehe dazu die weiteren Ausführungen in der Pressemittelung >>>
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz.de >>> Pressemitteilung v. 05.07.2007
http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm













