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Ebnet der Sachverständigenrat den Weg für die Entprofessionalisierung ärztlicher Tätigkeit?

05.07.200717:06 UhrGesundheit & Medizin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Ohne Frage müssen wir zunächst das Bemühen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem aktuellen Gutachten um eine sachliche Analyse anerkennen, auch wenn die Empfehlungen der sachverständigen Expertise mit Blick auf die Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe hin zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung Anlass zur nachhaltigen Diskussion geben dürften.



Link zum aktuellen Gutachten: http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Gutachten%202007-Langfassung260607-website-mh.pdf

Bemerkenswert und vor allem zutreffend ist zunächst die Erkenntnis der Sachverständigen, dass die Einführung von Vorbehaltsaufgaben für einzelne nicht-ärztliche Heilberufe kein geeignetes Mittel zur Neuverteilung der Aufgaben bildet, da sie neuerlich unflexible Strukturen schaffen würde. Anstelle der Einführung von Vorbehaltsaufgaben plädiert dann auch konsequenterweise der Sachverständigenrat für die sog. Poolkompetenzen, die jeweils einer Gruppe von geeigneten Gesundheitsberufen eine Tätigkeitsausführung ermöglichen und letztlich einer Definition bedürfen. Vorbehaltsaufgaben hingegen eignen sich lediglich dazu, bei besonders gefahrengeneigten Eingriffen die Sicherheit des Patienten zu erhöhen (vgl. Sachverständigengutachten – Langfassung, S. 181). Nicht von ungefähr betont daher der Sachverständigenrat, dass „wegen der Brisanz der Veränderung der Aufgabenverteilung mit kleinen Schritten zu beginnen“ sei (S. 181). Die Brisanz liegt aber m.E. nach weniger in der Bereitschaft der einschlägigen Berufsverbände für einen vermeintlich notwendigen Paradigmenwechsel in die neue Aufgabenverteilung, sondern vielmehr in den durchaus gewichtigen Rechtsfragen, die nicht im intraprofessionellen Raum entschieden werden können! Der Hinweis darauf, dass Probleme in der Praxis immer wieder durch das Fehlen interprofessioneller Leitlinien entstehen, mag zwar für sich genommen plausibel sein, löst aber die Rechtsfragen kaum. Unter Berufung auf D. Hart geht der Sachverständigenrat erkennbar davon aus, dass der medizinische Standard den haftungsrechtlichen Standard bestimme und somit eine standardentsprechende Leitlinie haftungsrechtlich verbindlich sei. Hier drängt sich förmlich der Schluss auf, dass in diesem Sinne Leitlinien dazu beitragen können, der bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich einer Neuverteilung von Aufgaben zwischen den Gesundheitsberufen entgegenwirken zu können (S. 164). Voraussetzung hierfür sei allerdings weiter, dass die Rechtspraxis einschließlich der medizinischen Sachverständigen zukünftig Leitlinien zur Klärung haftungsrechtlicher Fragen routinemäßig heranzieht, was allerdings derzeit noch nicht immer anzunehmen sei (S. 164). Die Argumentation ist geschickt, wenn auch nicht stichhaltig: Über den Weg einer intraprofessionellen Standardsetzung über Delegationsfragen wird im Konsensusverfahren den Leitlinien das Etikett der Interprofessionalität verliehen, die nachfolgend haftungsrechtlich verbindlich seien. Dem ist mitnichten so, denn der haftungsrechtliche Standard orientiert sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff der Sorgfaltspflichten, der einzig durch das Recht zu erschließen ist und allenfalls dem Richter die Möglichkeit eröffnet, die intra- und interprofessionellen Standards guter ärztlicher und pflegerischer Behandlung und Organisation in die rechtlich gebotenen Sorgfaltspflichten zu transportieren, die so über einen Transformationsakt Rechtsverbindlichkeit (im Einzelfall) erlangen. Unabhängig davon bleibt es im Übrigen dem Haftungsrecht unbenommen, über den intra- resp. interprofessionellen Rahmen hinaus weitere Sorgfaltspflichten zu markieren, die weder medizinische noch pflegerische Fachfragen berühren. Dies gilt vornehmlich mit Blick auf die Organisationspflichten, so dass die Kernprobleme der Delegation von ärztlichen Tätigkeiten, namentlich die Anordnungs- und Durchführungskompetenz ohne weitergehende Weisungsrechte für den anordnenden Arzt nicht nur allein im interprofessionellen Raum gelöst werden können. Die lebhafte Diskussion um §§ 278, 831 BGB ist also u.a. nicht deshalb entbehrlich, weil etwa im intraprofessionellen Raum sich Professionelle zu einer interprofessionellen Leitlinie über eine Aufgabenverteilung zwischen den Ärzten und anderen Gesundheitsfachberufen durchringen.

Hier offenbart sich erneut ein alter Diskussionsbedarf in einem neuen Gewande, denn das haftungsrechtliche Regulierungssystem bedarf einer exakten Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, die nicht dadurch weniger wichtig wird, in dem in der Diskussion die verschiedenen Berufe sich als Partner präsentieren und so der Eindruck zu vermitteln gesucht wird, als seien hierarchische Strukturen entbehrlich. Auch Poolkompetenzen erfordern exakte Haftungs- und damit Entscheidungsstrukturen, so dass einer Profession die Entscheidungsmacht und somit die Übernahme der Verantwortung obliegt. In diesem Sinn ist es auch denn auch eher eine „kosmetische Frage“, ob in der Diskussion auf das Begriffspaar „Heilberuf und Heilhilfsberuf“ oder „Mediziner und medizinischer Assistenzberuf“ verzichtet werden soll (S.72), weil mit diesen Begrifflichkeiten eine hierarchische Position der Ärzte im Gesundheitssystem impliziert werde, die einem auf Kooperation gegründeten Verständnis von Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe im Wege stehe (S. 73). Für den von einem medizinischen oder pflegerischen Fehlschlag betroffenen Patienten dürften die – mit Verlaub – subjektiven Befindlichkeiten der Professionellen im Umgang mit Begrifflichkeiten nicht von sonderlichem Interesse sein, denn es gilt einzig darum, klare Aufgaben und damit Verantwortlichkeiten zu benennen. Und eines dürfte doch wohl klar sein: der Patient erwartet zumindest eine lege artis Behandlung, auch wenn ein konkreter Heilbehandlungserfolg qua Arztvertrag nicht geschuldet wird. Basis hierfür ist eine solide formelle und materielle Qualifikation und es stimmt nachdenklich, wenn nach wie vor trotz der jahrzehntelangen Diskussion über Delegationsfragen ärztliche oder pflegerische Defizite zu beklagen sind, deren Ursachen vielfach erkennbar „auf der Hand“ liegen.

Lutz Barth

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