04.07.2007 - 17:49 - Politik, Recht & Gesellschaft

LG Berlin – Bewerbung von Waren ohne jeglichen Warenvorrat wettbewerbswidrig

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger - Bösel, Kohwagner & Kollegen
Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 hat das LG Berlin (LG Berlin vom 25.06.2007 – Az.: 52 O 268/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Warenbewerbung dann irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig ist.

Das LG Berlin hatte in dem zugrundeliegenden Fall über den Antrag eines Alleinvertriebes für Gitarren der Marke DEAN aus Hörstel Bevergen hinsichtlich einer in der Maiausgabe des Magazins „Gitarre & Bass“ erschienenen zweiseitigen Werbeanzeige eines großen Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf von Musikinstrumenten aus Ibbenbüren zu entscheiden. Dieses Unternehmen bewarb Instrumente, hatte jedoch einige der angebotenen Waren weder vorrätig noch verfügbar.

Die Kammer führte in ihrer Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 – Werbebeilage) aus, dass der Verbraucher stets irregeführt werde, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig sei.

Der Verbraucher erwarte, dass die beworbene Ware tatsächlich vorhanden sei. Eine Werbung in einer Anzeige begründe das Vertrauen, dass die dort beworbene Ware auch lieferbar sei. Auch wenn sich das werbende Unternehmen Liefermöglichkeit und den Zwischenverkauf vorbehalte, so kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass die beworbene Ware zumindest in einem begrenzten Maß vorhanden ist.

Unabhängig von der Frage, ob ein solchermaßen allgemein gehaltener Hinweis „Liefermöglichkeit, Zwischenverkauf vorbehalten.“ ausreichend sei, ist er jedenfalls nicht so zu verstehen, dass die beworbene Ware gar nicht vorhanden ist.

Fazit: Wer Waren bewirbt, muss diese zumindest in einem geringen Maß vorrätig halten bzw. dafür Sorge tragen, dass diese bei eingehender Bestellung auch geliefert werden können. Wer jedoch ohne irgendwelchen Warenvorrat wirbt, täuscht den Verkehr, wenn die Waren weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar sind, ohne zumindest darauf hinzuweisen.

Bösel, Kohwagner & Kollegen
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