(openPR) In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Anlagevermittler in deutlicher Form erhöht.
Dieser hat den Anlageinteressenten unter bestimmten Umständen eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht aufgeführt war. In dem entschiedenen Fall klagte ein Anleger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen den Vermittler einer Immobilienfondsbeteiligung. Im Emissionsprospekt waren im Rahmen der Liquiditätsberechnung bei der steuerlichen Betrachtung als Werbungskosten Vertriebskosten in Höhe von 6 % der Einlage für den jeweiligen Anteil ausgewiesen, während der Provisionsanteil der dem Vermittler übergeordneten Vertriebsorganisation 10 bis 15 % betragen haben soll.
Schließlich hatte bereits der Untervermittler eine Vermittlungsprovision in Höhe von 8 % erhalten, die in dem Prospekt nicht aufgeführt ist. Hier sah der BGH die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Aufklärungspflichten des Vermittlers. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Danach ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Vertrieb er die Anlage anhand eines Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Hier besteht nach Ansicht des Gerichts zum einen die Verpflichtung, irreführende Angaben richtig zu stellen.
Der ermittelte Gesamtaufwand sollte sämtliche Kosten beinhalten. Eine zusätzliche Berechnung eines Agios oder einer Maklergebühr von Vertriebsbeauftragten war nicht vorgesehen. Der Anleger musste im hiesigen Fall die Vertriebskosten als Vergütung der mit dem Vertrieb betrauten Organisation für die Zuführung von Gesellschaftern zur Fondsgesellschaft ansehen und er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Teile der Vergütung für den Vertrieb in anderen Positionen stecken oder von Dritten erbracht werden. Daher war auf die unrichtige Angabe zu den Eigenkapitalbeschaffungskosten hinzuweisen. Das gilt unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision. Daneben kann sich aus der Provisionshöhe eine Aufklärungspflicht ergeben. Provisionen in der Größenordnung von 10 bis 15 % sind zwar - abgesehen von der gerade beschriebenen Sonderproblematik - nicht aufklärungspflichtig. Wenn die nicht mitgeteilten Provisionen jedoch mit den offen gelegten addiert werden müssen, wäre ein kritischer Wert erreicht.
Anleger derartiger Fallkonstellationen sollten daher ihren Sachverhalt auf etwaige Lösungsmöglichkeiten überprüfen lassen.








