Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarungen zu Entgeltumwandlung

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Die so genannte Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen, mit der eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig. Dies entschied das LAG München in einem Urteil vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06). Begründet wird diese Entscheidung damit, weil sie u. a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen "wertgleiche Anwartschaft" auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG) verstößt (LAG München, 4 Sa 1152/06, Urteil vom 15.03.2007).

Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam. Eine sog. Zillmerung verstößt des Weiteren gegen die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG nF) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt B. v. 15.02.2006, NJW 2006, S. 1783 f) und des BGH (etwa U. v. 12.10.2005, NJW 2005, S. 3559 f) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG München eine Revision beim BAG zugelassen. Revision wurde eingelegt und wird beim BAG unter dem Az. 3 AZR 376/07 geführt. Wie das BAG entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Bereits in anderer Sache hatte der BGH am 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03) und das Bundesverfassungsgericht am 15.02.2006 (Az.: 1 BvR 1317/96) die Praxis der Zillmerung beanstandet.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung des LAG München, dass Sie vor allem bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Kündigung aktiv werden sollten. Nach § 4a des BetrAVG haben sie einen Rechtsanspruch darauf, in einem solchen Fall umgehend die Höhe ihrer bisher erworbenen Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung zu erfahren. Ist diese niedriger als die von ihnen eingezahlte Summe, können sie vom Münchener Urteil profitieren und die Differenz vom Arbeitgeber verlangen. Sie müssen aber schnell aktiv werden. Denn die Ansprüche an ihren Arbeitgeber können sie nur innerhalb tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen geltend machen. Diese dauern zum Teil nur wenige Monate. Bei Bereitschaft des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, dass die Ausschlussfristen erst ab dem künftigen Urteil des BAG zu laufen beginnen, kann der Zeitdruck entschärft werden. Anderenfalls ist eine rechtliche Auseinandersetzung unausweislich.
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