Vertragsrecht: Wirksame Vertretung durch Nutzung einer fremden eBay-Kennung

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Das LG Aachen hat in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass die wissentliche Weitergabe eigener eBay-Kennung und des Passwortes ein wirksames Stellvertretungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen das vom Nutzer der Kennung geschlossene Rechtsgeschäft den Kennungsinhaber als Vertragspartei verpflichtet. §§ 164 ff. BGB sind auf das Handeln unter fremden Namen anwendbar. Die Gegenseite eines eBay-Kaufvertrages vertraut regelmäßig darauf, dass die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ihr Vertragspartner ist (LG Aachen, 5-S-184/06, Urteil vom 15.12.2006; Verfahrensgang: AG Heinsberg 21 C 103/05). Das LG Aachen stellt heraus, dass die eigentliche Aufgabe des Internet-Marktforums, die Kaufvertragsparteien nach Auktionsende namentlich zu identifizieren und zueinander zu führen, durchkreuzt würde, wenn sich eine Vertragspartei nach Auktionsende darauf berufen könnte, dass sie - entgegen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen - ihren Mitgliedsnamen nebst Passwort einem Dritten überlassen habe mit der Folge, dass diesem das Rechtsgeschäft zuzurechnen sei. Die typische Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach Abgabe des höchsten Gebotes zeigt vielmehr, dass die Kaufvertragsparteien sich nach dem zugelassenen Mitgliedsnamen richten und nach Auktionsende gegenseitig namentlich identifiziert werden. (Quelle:Lexinform)

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