15.06.2007 - 08:35 - Gesundheit & Medizin
BMFSFJ: Pflegedokumentation stationär - Das Handbuch für die Pflegeleitung
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Die Pflegedokumentation ist ein unverzichtbares Instrument zur Qualitätssicherung in der stationären Altenhilfe. Das von der Praxis für die Praxis entwickelte Handbuch für die Pflegeleitung "Pflegedokumentation stationär" gibt konkrete Orientierungshilfen und Empfehlungen für typische Pflegesituationen im Heimalltag wie zum Beispiel Mangelernährung, Flüssigkeitsdefizit, Sturz oder Demenz.
Auf den Seiten des BMFSFJ ist ein Download für das Handbuch (pdf.) eingerichtet.
Quelle: BMFSFJ >>>
www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Publikationen/P...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
An der (auch) rechtlichen Notwendigkeit zur Dokumentation als ein Institut zur Qualitätssicherung besteht kein Zweifel. Die Dokumentationspflicht ist als eine selbstverständliche therapeutische Pflicht (BGH, in NJW 1978, S. 2337) sowohl der Pflegenden als auch der Ärzteschaft zu definieren, die der Patientensicherheit dient. Zu Recht geht daher u.a. der Bundesgerichtshof davon aus, dass die vertraglich wie deliktisch begründete Pflicht des Arztes zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens ein unverzichtbare Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung ist (z.B. BGH, in NJW 1986, S. 2365). Nichts anderes kann also für die Pflegenden gelten, denn einer der Dokumentationszwecke besteht zuvörderst in der Therapiesicherung, so dass durch die Dokumentation eine adäquaten Behandlung und Weiter- bzw. Nachbehandlung (auch durch andere Ärzte und Pfleger) ermöglicht wird.
Wenig hilfreich erscheint hier der gelegentliche Hinweis mancher Pflegerechtler, wonach mit Blick auf die Dokumentation „zu den drei S (satt, sauber und still) jetzt auch noch die drei D dazu kommen: Pflegefachkräfte dokumentieren sich dumm und dämlich“. Es wird nicht selten eine gewisse „Rechtsprechungsgläubigkeit“ der Pflegenden kritisiert und daran erinnert, dass durch die Rechtsprechung nicht die Empfehlungen von Wissenschaft, Berufsverbänden und Fachgremien ersetzt werden.
Diesseits wird freilich nicht verkannt, dass im Zuge der Debatte über die Entbürokratisierung in der Pflege durchaus auch Potenziale mit Blick auf die Dokumentation fruchtbar gemacht werden können. Eindringlich wird aber davor zu warnen sein, nicht die Rechtsprechung aus dem Blickwinkel zu verlieren, denn gerade die einzelnen Judikate verschiedener Gerichte füllen die Dokumentationspflicht mit „weiterem Leben“! Hiergegen Klage zu führen, ist wenig Erfolg versprechend. Es ist ein beachtlicher Irrtum, annehmen zu wollen, dass die Verpflichtung zur Pflegedokumentation nur oder auch nur in erster Linie im intraprofessionellen Raum entschieden wird.
Hierzu wird in Kürze ein Fachbeitrag erfolgen (müssen), der zu den Dokumentationspflichten speziell in der Altenpflege Stellung bezieht.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
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An der (auch) rechtlichen Notwendigkeit zur Dokumentation als ein Institut zur Qualitätssicherung besteht kein Zweifel. Die Dokumentationspflicht ist als eine selbstverständliche therapeutische Pflicht (BGH, in NJW 1978, S. 2337) sowohl der Pflegenden als auch der Ärzteschaft zu definieren, die der Patientensicherheit dient. Zu Recht geht daher u.a. der Bundesgerichtshof davon aus, dass die vertraglich wie deliktisch begründete Pflicht des Arztes zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens ein unverzichtbare Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung ist (z.B. BGH, in NJW 1986, S. 2365). Nichts anderes kann also für die Pflegenden gelten, denn einer der Dokumentationszwecke besteht zuvörderst in der Therapiesicherung, so dass durch die Dokumentation eine adäquaten Behandlung und Weiter- bzw. Nachbehandlung (auch durch andere Ärzte und Pfleger) ermöglicht wird.
Wenig hilfreich erscheint hier der gelegentliche Hinweis mancher Pflegerechtler, wonach mit Blick auf die Dokumentation „zu den drei S (satt, sauber und still) jetzt auch noch die drei D dazu kommen: Pflegefachkräfte dokumentieren sich dumm und dämlich“. Es wird nicht selten eine gewisse „Rechtsprechungsgläubigkeit“ der Pflegenden kritisiert und daran erinnert, dass durch die Rechtsprechung nicht die Empfehlungen von Wissenschaft, Berufsverbänden und Fachgremien ersetzt werden.
Diesseits wird freilich nicht verkannt, dass im Zuge der Debatte über die Entbürokratisierung in der Pflege durchaus auch Potenziale mit Blick auf die Dokumentation fruchtbar gemacht werden können. Eindringlich wird aber davor zu warnen sein, nicht die Rechtsprechung aus dem Blickwinkel zu verlieren, denn gerade die einzelnen Judikate verschiedener Gerichte füllen die Dokumentationspflicht mit „weiterem Leben“! Hiergegen Klage zu führen, ist wenig Erfolg versprechend. Es ist ein beachtlicher Irrtum, annehmen zu wollen, dass die Verpflichtung zur Pflegedokumentation nur oder auch nur in erster Linie im intraprofessionellen Raum entschieden wird.
Hierzu wird in Kürze ein Fachbeitrag erfolgen (müssen), der zu den Dokumentationspflichten speziell in der Altenpflege Stellung bezieht.
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