GmbH-Geschäftsführer: Vertretungsbefugnis "Alleinvertretung" und "Einzelvertretung"

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäfts-führern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unab-hängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "Alleinvertretungsbefugnis" und "Einzelvertretungsbefugnis" wegen ihres in diesem Zusammenhang über-einstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden (BGH vom 19.3.2007, II ZB 19/06). Der BGH hat damit eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage geklärt. Er schließt sich der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg an, welches dem BGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat, weil es von vorher ergangenen OLG-Entscheidungen abweichen wollte. Diese hatten die Auffassung vertreten, der Begriff der Alleinvertretungsbefugnis sei unklar. Sie argumentierten, dass "Alleinvertretungsbefugnis" die Wortbedeutung habe, der Geschäftsführer sei unter Ausschluss aller anderen Geschäftsführer vertretungsberechtigt (was rechtlich nicht zulässig wäre). Der Begriff bringe nicht klar das Gemeinte zum Ausdruck, nämlich dass ein einzelner Geschäftsführer ohne Mitwirkung von anderen Geschäftsführern die GmbH vertreten dürfe. Deshalb sei nur der Begriff "Einzelvertretungsbefugnis" im Handelsregister eintragungsfähig. Der BGH schloss sich dieser Auffassung nicht an. Nach Auffassung des BGH haben beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext dieselbe Bedeutung, nämlich das Recht des einzelnen Geschäftsführers, die Gesellschaft ohne die Mitwirkung der anderen zu vertreten. Der BGH stützt sich darauf, dass der Gesetzgeber bei anderen Gesellschaftsformen (AG, Genossenschaft, Europäische Aktiengesellschaft (SE)) selbst den Begriff "Alleinvertretungsbefugnis" in diesem Sinne verwendet hat (§ 78 Abs. 3 AktG, § 25 Abs. 2 GenG und § 41 Abs. 3 SEAG). In der Anmeldung der Vertretungsbefugnis zum Handelsregister sowie in der Handelsregistereintragung selbst kann daher auch der Begriff der Alleinvertretungsbefugnis verwendet werden. (Quelle: www.bundesgerichtshof.de)
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