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Hausärzte müssen nicht bei jedem Patienten den Blutdruck messen

01.06.200717:56 UhrGesundheit & Medizin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Dennoch ist Vorsicht geboten!

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung v. 01.03.2007 (Az. 1 U 4028/06) entschieden, dass ein praktischer Arzt ungeachtet der Beschwerden und der persönlichen Konstitution eines Patienten nicht verpflichtet ist, zu Beginn oder im Verlauf der Behandlung stets vorsorglich den Blutdruck zu messen, um den Gefahren einer Hypertonie vorzubeugen.



Was war passiert?
Der am 20.02.1951 geborene Kläger begab sich am 07.01.2002 in die Praxis der Beklagten. Er klagte über Rückenschmerzen und ein Taubheitsgefühl im kleinen Finger der linken Hand. Die beklagte Hausärztin stellte die Diagnose einer Lumboischialgie und überwies den Kläger zur weiteren Abklärung an einen Orthopäden und einen Neurologen. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden stellte der Orthopäde am 11.01.2002 anhand einer Computertomographie einen Bandscheibenvorfall fest. Hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen in der Hand ergab die neurologische Untersuchung am 08.02.2002 eine Läsion des nervus ulnaris im linken Unterarm. Der Neurologe empfahl eine konservative Behandlung.
Die Hausärztin verschrieb dem Kläger Massagen und Krankengymnastik. Außerdem erhielt der Kläger in der Zeit vom 07.01.2002 bis 08.02.2002 in der Praxis der Beklagten 7 Infusionsbehandlungen mit Aspisol und Norflex in 100 ml Natriumchlorid. Die Durchführung einer Blutdruckmessung wurde in der Patientenakte nicht vermerkt. Zuletzt konsultierte der Kläger die Beklagte am 04.03.2002. Am 29.03.2002 erlitt der Kläger einen Schlaganfall und musste stationär behandelt werden.
Der Patient verklagte seine Hausärztin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nachdem das Landgericht in erster Instanz hat die Klage abgewiesen hat, war auch im nachfolgenden Berufsverfahren vor dem OLG München dem Kläger kein Erfolg beschieden.

Kurze Anmerkung L. Barth):

Auch wenn das Unterlassen der Blutdruckmessung aus medizinischer Sicht im vorliegenden Fall nicht als pflichtwidrig anzusehen war, ist dennoch Vorsicht geboten! Dies deshalb, weil das OLG München ausschließlich den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist und den vom Patienten nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Hausärztlichen Leitlinien“ (im Prozess als Anlage K 34 bezeichnet) kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.
Das OLG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Zwar können sich Richtlinien der zuständigen medizinischen Gesellschaften zum Standard entwickeln, welcher Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung galt, ist jedoch grundsätzlich eine Sachverständigenfrage (vgl. allgemein zur Bedeutung von ärztlichen Leitlinien Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht aktuell S. 237 m.w.N.). Hinzu kommen vorliegend folgende Punkte:
Herausgeber der Anlage K 34 ist ein Qualitätszirkel, den die Kassenärztliche Vereinigung Hessen gegründet hat. Es handelt sich hierbei, wie dem Text zu entnehmen ist, um Orientierungs- und Entscheidungshilfen für die Versorgungsaufgaben des Hausarztes. Diese datieren aus dem Jahr 2007 und wurden, wie die zitierten Fundstellen belegen, nicht vor dem Jahr 2004 erstellt. Soweit es darin heißt, dass bei allen Risikopatienten, bei allen Patienten mit Erstbesuch und bei allen bekannten Hypertonikern möglichst bei jedem Praxisbesuch der Blutdruck gemessen werden solle (S.7 der Anlage K 34), handelt es sich lediglich um Vorschläge zur Qualitätsverbesserung in Diagnostik und Therapie der Hypertoniker. Eine Pflicht zur Blutdruckmessung, zumal für das Jahr 2002, kann diesen Unterlagen nicht entnommen werden."

Gerade diese Ausführungen des Senats fordern eine grundsätzliche Kritik heraus: Es ist begrüßenswert und vor allem der Patientensicherheit sachdienlich, wenn in Qualitätszirkeln die Ärzteschaft bemüht ist, im intraprofessionellen Raum Vorschläge zur Qualitätsverbesserung in Diagnostik und Therapie der Hypertoniker zur Diskussion zustellen, wobei natürlich auch der Anamnese eine zentrale Bedeutung beigemessen werden muss. Dem OLG ist allerdings zu konzedieren, dass eine Rechtpflicht zur Blutdruckmessung den Unterlagen nicht entnommen werden, wenngleich dies m.E. in der Zukunft nicht stets der Fall sein dürfte. Es bliebe einem deutschen Gericht durchaus vorbehalten, derartige Versorgungsleitlinien für die Hausärzte in den Stand einer „lege artis“ – Behandlung über § 276 BGB und damit in den berufsüblichen Sorgfaltsmaßstab zu erheben. Die ergänzende Anmerkung des Senats, dass allein durch die Tatsache, dass sich eine Gruppe von Ärzten auf Landesebene zusammenschließt und im Internet Arbeitsergebnisse publiziert, die sie als ärztliche Leitlinien bezeichnet, kein verbindlicher bundesweiter ärztlicher Standard für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Behandlungen begründet wird, war durchaus entbehrlich und ist im Übrigen nicht frei von fehlerhaften Annahmen. Ein Blick auf die Internetseiten nicht nur der „Leitliniengruppe Hessen“ hätten dem Senat ein wenig mehr Orientierung darüber geboten, wie im Einzelfall Leitlinien im intraprofessionellen Raum zustande kommen, zumal wenn die regionale Bemühungen durch das ÄZQ begleitet und unterstützt werden.

Die Entscheidung des OLG München mag mit Blick auf den Einzelfall nachvollziehbar sein, wenngleich dies die Ärzteschaft nicht davon abhalten sollte, gleichwohl eine Blutdruckmessung als Routineuntersuchung vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt freilich insbesondere für die Risikopatienten, bei denen eine fundierte Basisdiagnostik unumgänglich sein dürfte.

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