31.05.2007 - 16:31 - Politik, Recht & Gesellschaft
Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechte bei Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung
Pressemitteilung von: Wagner Halbe Rechtsanwälte Köln
In den zurückliegenden Monaten ist die Arbeitslosigkeit erstmals seit Jahren signifikant gesunken. Die noch von der Schröder-Regierung eingeleiteten und von der Großen Koalition fortgesetzten Arbeitsmarktreformen zeigen einen ersten deutlichen Effekt. Nicht Wenige schränken mit leicht larmoyantem Unterton ein, dies sei lediglich auf die hohe Anzahl von Leiharbeitsverhältnissen zurückzuführen. Dabei wird jedoch vergessen, dass ein Leiharbeitverhältnis einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis hinsichtlich des vom Arbeitnehmer zu erwerbenden sozialen Besitzstandes in nichts nachsteht. Auch bei der Leiharbeit handelt sich um ein "vollwertiges" Arbeitsverhältnis. So genießt der Leiharbeitnehmer grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerrechte wie der unmittelbar für den Entleiher tätige Kollege. Allerdings sind diese Rechte gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem Entleiher geltend zu machen.
Bei der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) stellt der Verleiher bei ihm angestellte Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer (Entleiher) gewerbsmäßig zur Erbringung von Arbeitsleistung zur Verfügung. Ein Arbeitsverhältnis besteht daher nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis kann demzufolge auch nur vom Leiharbeitnehmer oder dem Verleiher, nicht hingegen vom Entleiher außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden.
Die Kündigung eines Leiharbeitnehmers unterliegt dabei grundsätzlich den gleichen Wirksamkeitsvoraussetzungen wie die Kündigung eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf die Kündigung eines Leiharbeiternehmers daher gleichfalls eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes. Danach kommt eine verhaltensbedingte Kündigung etwa bei Pflichtwidrigkeiten des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers in Betracht, soweit diese sich auch nach Abmahnung wiederholen und deshalb den Entleiher berechtigen, vom Verleiher den Abzug des Leiharbeiters zu verlangen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit, den Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, mangels dem Verleiher erteilter Aufträge dauerhaft entfällt. Kündigungsschutzklagen hat der Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang gegen den Verleiher und nicht gegen den Entleiher zu richten.
Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr hierzu auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
Telefon: (0221) 460 233 -13
Fax: (0221) 460 233 -22
E-Mail:
www.wagnerhalbe.de
Unternehmen beraten wir insbesondere bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug, sowie im
* Arbeitsrecht für Arbeitgeber
* Wettbewerbsrecht
* Internetrecht
* Immobilien- und Mietrecht.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Privatmandanten stehen wir bei allen rechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere im
* Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
* Verkehrsrecht
* Familien- und Erbrecht
* Computerrecht
* Strafverfahren und Bußgeldverfahren.
Bei der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) stellt der Verleiher bei ihm angestellte Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer (Entleiher) gewerbsmäßig zur Erbringung von Arbeitsleistung zur Verfügung. Ein Arbeitsverhältnis besteht daher nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis kann demzufolge auch nur vom Leiharbeitnehmer oder dem Verleiher, nicht hingegen vom Entleiher außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden.
Die Kündigung eines Leiharbeitnehmers unterliegt dabei grundsätzlich den gleichen Wirksamkeitsvoraussetzungen wie die Kündigung eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf die Kündigung eines Leiharbeiternehmers daher gleichfalls eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes. Danach kommt eine verhaltensbedingte Kündigung etwa bei Pflichtwidrigkeiten des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers in Betracht, soweit diese sich auch nach Abmahnung wiederholen und deshalb den Entleiher berechtigen, vom Verleiher den Abzug des Leiharbeiters zu verlangen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit, den Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, mangels dem Verleiher erteilter Aufträge dauerhaft entfällt. Kündigungsschutzklagen hat der Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang gegen den Verleiher und nicht gegen den Entleiher zu richten.
Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr hierzu auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
Telefon: (0221) 460 233 -13
Fax: (0221) 460 233 -22
E-Mail:
www.wagnerhalbe.de
Unternehmen beraten wir insbesondere bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug, sowie im
* Arbeitsrecht für Arbeitgeber
* Wettbewerbsrecht
* Internetrecht
* Immobilien- und Mietrecht.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Privatmandanten stehen wir bei allen rechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere im
* Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
* Verkehrsrecht
* Familien- und Erbrecht
* Computerrecht
* Strafverfahren und Bußgeldverfahren.
News-ID: 138203 • Views: 2630
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum




