(openPR) Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrags für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Arendts von der auf Glücksspielrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE dürfte der Glücksspielstaatsvertrag damit endgültig gescheitert sein. Laut Arendts kommt es nun darauf an, bis zum Jahresende (dem Ende der vom Bundesverfassungericht gesetzten Übergangsfrist) eine verfassungs- und europarechtlich tragfähige Regelung zu finden.
In dem zweiten Schreiben der Kommission vom 14. Mai 2007 sieht sie in den kritisierten Regelungen nicht nur eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sondern auch der Zahlungs- und Kapitalverkehrfreiheit. Gewerbliche Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat würden diskriminiert. Auch werde die praktische Wirksamkeit der EG-Wettbewerbsregeln rechtswidrig beeinträchtigt.
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der Staatsvertrag sieht u. a. vor, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs (Art. 56 Abs. 2 EG). Hinsichtlich der Auszahlung von Gewinnen könnte dies auch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 Abs. 1 EG) darstellen. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags sei daher möglicherweise mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar, da auch andere Mitgliedstaaten über angemessene Verfahren zur Überwachung des Glücksspiels verfügten.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Kritisch sieht die Kommission auch das vorgesehene Werbeverbot. Dies könne eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste darstellen. Das generelle Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen sei nicht geeignet und gehe über das erforderliche Maß hinaus. Das in dem Staatsvertrag vorgesehen Verbot der Trikot- und Bankenwerbung für Sportwetten ist laut Kommission ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und gegen die Fernsehrichtlinie (97/36/EG) vorliegen könnte.
Beschränkung des Vertriebs
Auch die vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen begegnet europarechtlichen Bedenken der Kommission. Diese sieht darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat. Diese hätten nur eine geringe Chance, eine Erlaubnis für eine Annahmestelle in Deutschland zu erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.










