(openPR) Auch ein gebrauchter Rollstuhl entspricht in allen Merkmalen dem verordneten Hilfsmittel, wenn er die wesentlichen Funktionen erfüllt, so das LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.03.2007 (Az. L 16 KR 204/06).
Auf den Hersteller oder das Alter des Rollstuhls kommt es nicht entscheidend an. Sofern sich der Versicherte bei der Selbstbeschaffung zum Zwecke der Kostenminimierung sinnvoller Weise mit einem gebrauchten Rollstuhl anstelle eines neuen Hilfsmittels zufrieden gegeben hat, steht dies dem Anspruch auf Kostenerstattung nicht entgegen; dem Gesetz ist ein Anspruch auf Versorgung mit ausschließlich fabrikneuen Hilfsmitteln ohnehin nicht zu entnehmen.
Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem selbst beschafften Rollstuhl um ein serienmäßig hergestelltes Modell handelt. Ebenso wenig ist es allein ausschlaggebend, ob der verstorbene Versicherte mittels des Multifunktionsrollstuhls nur im Pflegeheim und dem dazugehörigen Garten oder aber auch zu Zielen außerhalb transportiert worden ist. Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> Zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67078&s0=Multifunktionsrollstuhl&s1=&s2=&words=&sensitive












