18.05.2007 - 07:41 - Gesundheit & Medizin
Freiburger Appell – Cave Patientenverfügung
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Die beiden Freiburger Wissenschaftler Prof. Dr. Dr. Christoph Student, Arzt und langjähriger Leiter des Stuttgarter Hospizes und der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Klie, unter anderem Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie, warnen in ihrem Appell an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages davor, in der gesetzlichen Regelung zur Patientenverfügung eine einfache Lösung zu sehen, wie in dilemmatösen Entscheidungssituationen am Lebensende verfahren werden kann. Diese Auffassung stößt auf prinzipielle Bedenken.
Vielmehr muss mit Blick auf die zentralen Fragen der Patientenverfügung Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierauf haben die Patienten, Ärzte und Pfleger, aber eben auch die Gerichte, einen Anspruch. Nicht sonderlich hilfreich ist es hierbei, wenn das berühmte „Dammbruchargument“ eingeführt und betont wird, dass das Recht immer über den Einzelfall hinausragt, so die Herren Klie und Student in ihrem Appell.
„Gerade im Falle einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügungen, werden diese eine Wirkung auf die Moral unserer Gesellschaft entfalten: Es erscheint dann möglicherweise nicht mehr tunlich, ein Leben mit schwerer Krankheit und Behinderung z. B. unter den Bedingungen eines apallischen Syndroms („Wachkoma“) leben zu wollen. Der verbreitete Last-Diskurs kann den Druck der Mitglieder der Gesellschaft erhöhen, „selbstbestimmt“ Sorge dafür zu tragen, der Gesellschaft im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit, Demenz und chronischer Krankheit nicht zur Last zu fallen. Angesichts des demografischen Wandels, der Zunahme von demenzkranken und hochbetagten pflegebedürftigen Menschen muss es aber gerade darum gehen, diesen Menschen einen Platz mitten in der Gesellschaft zu geben.“
Quelle: Freiburger Appell (Klie und Student) >>>
christoph-student.homepage.t-online.de/42853.html
So wichtig dieser Appell auch sein mag, aber gerade die Moral der Gesellschaft spielt bei der individuellen Entscheidung des Einzelnen keine nennenswerte Rolle. Der einzelne Grundrechtsträger ringt um seinen gesellschaftlichen Freiraum, selbst verantwortlich handeln und ohne ein moralisches oder ethisches Zwangskonzept seine Entscheidung treffen zu können, die dann tunlichst auch in der Folge akzeptiert wird. Aufgabe kann es daher nur sein, dem Patienten auch die Last der scheinbar herrschenden moralischen Pflichten nicht aufzubürgen, so dass es auch keinen ethischen Paternalismus in die eine oder andere Richtung geben darf. Das Sterben ist keine gesellschaftliche Veranstaltung, in der sich das Individuum für seine Entscheidung moralisch zu rechtfertigen hätte. Diejenigen, die da meinen, dieser Selbstbestimmtheit Grenzen zu setzen, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung eben dieser Grenzen. Das ansonsten ehrwürdige Argument von der „Moral und Ethik“ ist insofern nicht tauglich, weil es den Einzelnen bei Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes auf sein „individuelles Sterben“ nicht bindet!
Die Grenze selbst ergibt sich allerdings daraus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zur Fremdbestimmung anderer Grundrechtsträger führen kann. Ein künftiges Gesetz, wenn es denn kommen sollte, wird sich insbesondere hierauf zu konzentrieren haben, denn es geht um einen schonenden Ausgleich möglicher Grundrechtskonflikte.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Vielmehr muss mit Blick auf die zentralen Fragen der Patientenverfügung Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierauf haben die Patienten, Ärzte und Pfleger, aber eben auch die Gerichte, einen Anspruch. Nicht sonderlich hilfreich ist es hierbei, wenn das berühmte „Dammbruchargument“ eingeführt und betont wird, dass das Recht immer über den Einzelfall hinausragt, so die Herren Klie und Student in ihrem Appell.
„Gerade im Falle einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügungen, werden diese eine Wirkung auf die Moral unserer Gesellschaft entfalten: Es erscheint dann möglicherweise nicht mehr tunlich, ein Leben mit schwerer Krankheit und Behinderung z. B. unter den Bedingungen eines apallischen Syndroms („Wachkoma“) leben zu wollen. Der verbreitete Last-Diskurs kann den Druck der Mitglieder der Gesellschaft erhöhen, „selbstbestimmt“ Sorge dafür zu tragen, der Gesellschaft im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit, Demenz und chronischer Krankheit nicht zur Last zu fallen. Angesichts des demografischen Wandels, der Zunahme von demenzkranken und hochbetagten pflegebedürftigen Menschen muss es aber gerade darum gehen, diesen Menschen einen Platz mitten in der Gesellschaft zu geben.“
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So wichtig dieser Appell auch sein mag, aber gerade die Moral der Gesellschaft spielt bei der individuellen Entscheidung des Einzelnen keine nennenswerte Rolle. Der einzelne Grundrechtsträger ringt um seinen gesellschaftlichen Freiraum, selbst verantwortlich handeln und ohne ein moralisches oder ethisches Zwangskonzept seine Entscheidung treffen zu können, die dann tunlichst auch in der Folge akzeptiert wird. Aufgabe kann es daher nur sein, dem Patienten auch die Last der scheinbar herrschenden moralischen Pflichten nicht aufzubürgen, so dass es auch keinen ethischen Paternalismus in die eine oder andere Richtung geben darf. Das Sterben ist keine gesellschaftliche Veranstaltung, in der sich das Individuum für seine Entscheidung moralisch zu rechtfertigen hätte. Diejenigen, die da meinen, dieser Selbstbestimmtheit Grenzen zu setzen, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung eben dieser Grenzen. Das ansonsten ehrwürdige Argument von der „Moral und Ethik“ ist insofern nicht tauglich, weil es den Einzelnen bei Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes auf sein „individuelles Sterben“ nicht bindet!
Die Grenze selbst ergibt sich allerdings daraus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zur Fremdbestimmung anderer Grundrechtsträger führen kann. Ein künftiges Gesetz, wenn es denn kommen sollte, wird sich insbesondere hierauf zu konzentrieren haben, denn es geht um einen schonenden Ausgleich möglicher Grundrechtskonflikte.
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