(openPR) Die Durchführung von Zahnweißung (sog. „Bleaching“) ist nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern kann auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden.
Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde. Dies hat die
12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 29.09.2006 im Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens (Aktenzeichen: 3-12 O 205/06) entschieden.
Der Antragsgegner ist approbierter Zahnarzt und leitet eine Zahnarztpraxis. Darüber hinaus betreibt er ein sog. T. Esthetic Center. Dort arbeitet eine zahnärztliche Assistentin. In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, u.a. mit der Aufhellung der Zähne durch Auftragen eines Carbamidperoxidgels (Bleaching). Auf der Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners fand sich graphisch hervorgehoben ein als Link ausgestalteter Schriftkasten. Er war überschrieben mit „Dentalhygieniker/-in und ZMF: Machen Sie sich selbständig mit Ihrem eigenen T Esthetics Center“. In dem Kasten wurden die angesprochenen Berufsgruppen dazu aufgefordert, sich bei der Antragsgegnerin zu 2) zu bewerben, um sich „im lukrativen Wachstumsmarkt für Bleaching und Zahnreinigung“ unter professioneller zahnärztlicher Betreuung durch Gründung eines eigenen „T Esthetics Center“ selbständig zu machen.
Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt a.M. 01/07 >>> mehr dazu mit Auszügen aus der Urteilsbegründung (pdf.)>>>
http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/internet/lg-frankfurt.nsf/vwContentByKey/W26YC9YU147JUSZDE

















