09.05.2007 - 20:09 - Politik, Recht & Gesellschaft
Ausländerrecht: Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter
Pressemitteilung von: Anwaltskanzlei Weh
Das VG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.11.2006, Az. 17 K 2196/05, einer allzu restriktiven Auslegung des Rechts auf eine Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) für Hochqualifizierte einen Riegel vorgeschoben. Die häufig zu beobachtende behördliche Praxis, nahezu ausschließlich auf ein besonders hohes Einkommen von rund 85.000 EUR pro Jahr abzustellen, ist insbesondere im Falle von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtlich fehlerhaft.
Das VG Stuttgart stellte daher klar, dass für Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ein besonders hohes Einkommen in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (85.500 EUR) gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erforderlich ist. Für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte genügt hinsichtlich des Einkommen ein gesicherter Lebensunterhalt, der bereits mit einer Bezahlung nach BAT IIa gedeckt sein kann.
Ebenfalls gängige Praxis deutscher Ausländerbehörden ist es, eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifzierte mit dem Argument zu verweigern, dass diese nur Personen erhalten können, die erstmals einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Insbesondere kämen ehemalige Studenten und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht für eine solche Niederlassungserlaubnis in Frage. Auch dieser Auffassung tritt das VG Stuttgart entgegen. Eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte kann demnach auch unmittelbar im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (nunmehr Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG) erteilt werden und zwar auch für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während einer Promotion. Gleichwohl müsse ein entsprechend nachzuweisender besonderer Fall vorliegen.
Ansprechpartner für Pressekontakte:
Anwaltskanzlei Weh
Dipl.-Kfm. Armin Berger
Kurfürstenstr. 18 – 60486 Frankfurt
Tel: (069) 7707 5431
E-Mail:
Web: www.sweh.de
Bildmaterial ist auf Anfrage erhältlich.
Die Anwaltskanzlei Weh ( www.sweh.de/ ) bietet kompetente Rechtsberatung inbes. im Ausländerrecht, Arbeitsgenehmigungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und im deutschen sowie internationalen Familienrecht. Unter den Mandanten befinden sich mittelständische Unternehmen mit ausländischen Arbeitnehmern, Expatriates, Einwanderungs- und Einbürgerungsinteressenten aus aller Welt, aber auch Flüchtlinge und von Abschiebung bedrohte Menschen. Die Beratung kann auf Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen.
Frau Rechtsanwältin Stephanie Weh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Ausländer- und Asylrecht“ im DeutschenAnwaltVerein e.V. und aktives Mitglied im „Frankfurter Rechtshilfekomitee für Ausländer e.V.“ (Träger des Integrationspreises der Stadt Frankfurt 2005).
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Die Kanzlei befindet sich in Frankfurt-Bockenheim, ca. 10 Minuten Fahrzeit vom Bahnhof und in unmittelbarer Nähe der Messe. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Kanzlei mit den Linien U6/U7, Haltestelle "Leipziger Straße" und mit der S-Bahn, Haltestelle "Frankfurt West", zu erreichen.
Stichworte zur Tätigkeit:
Aufenthaltshaltserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Familiennachzug, Ausweisung, Abschiebung, Abschiebehaft, Einbürgerung, doppelte Staatsbürgerschaft, Eheschließung, Scheidung.
Das VG Stuttgart stellte daher klar, dass für Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ein besonders hohes Einkommen in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (85.500 EUR) gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erforderlich ist. Für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte genügt hinsichtlich des Einkommen ein gesicherter Lebensunterhalt, der bereits mit einer Bezahlung nach BAT IIa gedeckt sein kann.
Ebenfalls gängige Praxis deutscher Ausländerbehörden ist es, eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifzierte mit dem Argument zu verweigern, dass diese nur Personen erhalten können, die erstmals einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Insbesondere kämen ehemalige Studenten und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht für eine solche Niederlassungserlaubnis in Frage. Auch dieser Auffassung tritt das VG Stuttgart entgegen. Eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte kann demnach auch unmittelbar im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (nunmehr Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG) erteilt werden und zwar auch für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während einer Promotion. Gleichwohl müsse ein entsprechend nachzuweisender besonderer Fall vorliegen.
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Frau Rechtsanwältin Stephanie Weh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Ausländer- und Asylrecht“ im DeutschenAnwaltVerein e.V. und aktives Mitglied im „Frankfurter Rechtshilfekomitee für Ausländer e.V.“ (Träger des Integrationspreises der Stadt Frankfurt 2005).
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