(openPR) Krankenkassen sind nicht verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfs-
mittel zu finanzieren. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat
des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KR 219/05).
Ein gehörloser Mann aus Herborn hatte bei der Techniker-Krankenkasse die Kosten-
übernahme eines ärztlich verordneten Bildtelefons beantragt. Das Telefonieren gehöre,
so der Kläger, heute zu den kommunikativen Grundbedürfnissen und sei Menschen mit
seiner Behinderung nur über ein Bildtelefon, das gebärdensprachliche Kommunikation
zulasse, möglich.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ein Bildtelefon für weder erforderlich
noch für wirtschaftlich hält. Sie erhielt in beiden Instanzen recht. Das Bildtelefon, so das
Landessozialgericht, sei in diesem Falle für die Befriedigung kommunikativer Grundbe-
dürfnisse nicht notwendig, da der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS
verschicken könne. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation
nicht gleichzusetzen, aber der Kläger verfüge auch über die Möglichkeit, eine webcam
zu erwerben, die wesentlich günstiger als ein Bildtelefon sei. Ob eine solche webcam
von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu erstatten wäre, war im vorliegenden Verfahren
nicht zu entscheiden. Das würde davon abhängen, ob eine webcam mittlerweile schon
als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gilt (dann kann sie als
Hilfsmittel nach Krankenkassenrecht nicht anerkannt werden) oder nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Presseinformation Hess. LSG v. 23.04.07 >>>
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/internet/lsg-darmstadt.nsf/vwContentByKey/W272JDV9098JUSZDE















