25.04.2007 - 17:22 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Haftungsfalle: Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit im Rahmen der Gesundheitsreform - 3+1 Regelung
Pressemitteilung von: DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz („Gesundheitsreformgesetz“) wird die Regelung über die Versicherungsfreiheit „höherverdienender“ Arbeitnehmer neu geordnet. Arbeitnehmer sind danach erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Durch die Änderung der Rechtslage tritt die Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an nur dann ein, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Diese Neuregelung hat zur Folge, dass bei Neueinstellungen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer lückenlos die 3 letzten abgeschlossenen Kalenderjahre abfragen muss:
- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt pro Kalenderjahr oder
- Bei durchgehendem Beschäftigungsverhältnis pro Kalenderjahr reicht die Bestätigung des Vorarbeitgebers aus, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde (Ja-/Nein-Kennzeichnung)
- Fehlzeiten (z.B. Krankheit)
- Fehlzeiten (z.B. unbezahlter Urlaub)
- Fehlzeiten (z.B. Elternzeit)
- Zeiträume, in denen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag (z.B. Arbeitslosigkeit)
Bei Mitarbeitern, deren voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt (bei Neueinstellungen 12 Monate ab Beschäftigungsbeginn) die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich unterschreitet, sind die Angaben der letzten 3 Kalenderjahre überflüssig, da sie ohnehin erst in Zukunft nach 3 Kalenderjahren der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze KV-frei werden können.
Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften birgt einige Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.
Beispiel:
Ein Betrieb stellt zum 01.07.07 einen neuen Beschäftigten ein. Sein voraussichtliches Arbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007.
Jetzt ist festzustellen, ob in den 3 letzten Kalenderjahren (2006, 2005 und 2004) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Dem Sachbearbeiter liegen die DEÜV-Bescheinigungen des neuen Beschäftigten vom Vorarbeitgeber vor. Es bestand ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.04 bis 31.12.06. In allen DEÜV-Meldungen war als Beitragsgruppe für die KV eine „9“ (freiwillig krankenversichert) bescheinigt worden. Der Sachbearbeiter des neuen Arbeitgebers schließt daraus, dass der Beschäftigte in jedem der vergangenen 3 Kalenderjahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte und stuft ihn als KV-frei ein. Der Beschäftigte hatte die freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt und war ab 01.07.07 mit Beschäftigungsbeginn privat krankenversichert.
Im August 2008 findet im Betrieb eine Prüfung durch den RV-Träger statt. Der Prüfer erkennt aus den vorgelegten DEÜV-Meldungen, dass der Vorarbeitgeber im Jahr 2005 eine Abmeldung wegen unbezahlten Urlaubs abgegeben hatte und einen Monat später wieder eine Anmeldung erfolgte. Rückfragen ergeben, dass der Beschäftigte tatsächlich im Jahr 2005 für 2 Monate unbezahlten Urlaub genommen hatte. Der Vorarbeitgeber bescheinigte daraufhin das tatsächliche regelmäßige Arbeitsentgelt des Beschäftigten, worin nur der erste Monat des unbezahlten Urlaubs mit dem fiktiven regelmäßigen Arbeitsentgelt enthalten war. Somit wurde das regelmäßige Arbeitsentgelt aus 11 Monaten verglichen mit der vollen Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2005. Das Ergebnis war ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Als Prüfungsergebnis wird festgestellt, dass dieser Beschäftigte rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn am 01.07.07 als KV-pflichtig eingestuft werden muss. Der Sachbearbeiter hatte bei der Einstellung die Rechtsvorschriften nicht vollständig beachtet.
Der Arbeitgeber hat bei Beitragsnachforderungen der gesetzlichen Krankenkasse für die Monate Juli 2007 bis Mai 2008 auch die Arbeitnehmeranteile zu übernehmen, da die Ursache der Beitragsnachforderung im Verschulden des Arbeitgebers lag.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann hier auf den neuen JAG-Fragebogen zurückgreifen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind nach § 28 o SGB IV zur Information verpflichtet. Der von Experten des alga-Competence-Centers erarbeitete Erhebungsbogen, fragt die relevanten Daten auf vier Seiten mit Erläuterungen ab. So erhält der Arbeitgeber einen wasserdichten Nachweis. Der Fragebogen wrid als PDF-Vorlage zum Kopieren oder Verschicken per Mail für 49,- Euro pauschal angeboten. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Verlag.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH
Wolfgang Scharf
Augustinusstraße 9d
50226 Frechen
Tel. 02234/96610-0
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Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften birgt einige Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.
Beispiel:
Ein Betrieb stellt zum 01.07.07 einen neuen Beschäftigten ein. Sein voraussichtliches Arbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007.
Jetzt ist festzustellen, ob in den 3 letzten Kalenderjahren (2006, 2005 und 2004) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Dem Sachbearbeiter liegen die DEÜV-Bescheinigungen des neuen Beschäftigten vom Vorarbeitgeber vor. Es bestand ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.04 bis 31.12.06. In allen DEÜV-Meldungen war als Beitragsgruppe für die KV eine „9“ (freiwillig krankenversichert) bescheinigt worden. Der Sachbearbeiter des neuen Arbeitgebers schließt daraus, dass der Beschäftigte in jedem der vergangenen 3 Kalenderjahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte und stuft ihn als KV-frei ein. Der Beschäftigte hatte die freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt und war ab 01.07.07 mit Beschäftigungsbeginn privat krankenversichert.
Im August 2008 findet im Betrieb eine Prüfung durch den RV-Träger statt. Der Prüfer erkennt aus den vorgelegten DEÜV-Meldungen, dass der Vorarbeitgeber im Jahr 2005 eine Abmeldung wegen unbezahlten Urlaubs abgegeben hatte und einen Monat später wieder eine Anmeldung erfolgte. Rückfragen ergeben, dass der Beschäftigte tatsächlich im Jahr 2005 für 2 Monate unbezahlten Urlaub genommen hatte. Der Vorarbeitgeber bescheinigte daraufhin das tatsächliche regelmäßige Arbeitsentgelt des Beschäftigten, worin nur der erste Monat des unbezahlten Urlaubs mit dem fiktiven regelmäßigen Arbeitsentgelt enthalten war. Somit wurde das regelmäßige Arbeitsentgelt aus 11 Monaten verglichen mit der vollen Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2005. Das Ergebnis war ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Als Prüfungsergebnis wird festgestellt, dass dieser Beschäftigte rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn am 01.07.07 als KV-pflichtig eingestuft werden muss. Der Sachbearbeiter hatte bei der Einstellung die Rechtsvorschriften nicht vollständig beachtet.
Der Arbeitgeber hat bei Beitragsnachforderungen der gesetzlichen Krankenkasse für die Monate Juli 2007 bis Mai 2008 auch die Arbeitnehmeranteile zu übernehmen, da die Ursache der Beitragsnachforderung im Verschulden des Arbeitgebers lag.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann hier auf den neuen JAG-Fragebogen zurückgreifen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind nach § 28 o SGB IV zur Information verpflichtet. Der von Experten des alga-Competence-Centers erarbeitete Erhebungsbogen, fragt die relevanten Daten auf vier Seiten mit Erläuterungen ab. So erhält der Arbeitgeber einen wasserdichten Nachweis. Der Fragebogen wrid als PDF-Vorlage zum Kopieren oder Verschicken per Mail für 49,- Euro pauschal angeboten. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Verlag.
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