24.04.2007 - 12:51 - Politik, Recht & Gesellschaft
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften mit Verbrauchern
Pressemitteilung von: Rechtsanwältin Hildebrand-Blume
Bei Haustürgeschäften mit Verbrauchern, also Verträgen, die zu Hause oder am Arbeitsplatz abgeschlossen wurden, ohne daß die Privatperson den Vertragspartner zuvor dazu aufgefordert hatte, ist auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers hinzuweisen.
Die Widerrufsbelehrung muß schriftlich und umfassend, unmißverständlich und für den Verbraucher eindeutig auf dessen Rechte hinweisen.
Dazu gehören der Hinweis auf den Widerruf in Textform binnen 2 Wochen ab Vertragsschluß.
Unter Textform versteht man Erklärungen per Brief, Telefax oder Email.
Ferner gehört zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Hinweis, daß der Vertrag nach dem gesetzlichen Rücktrittsrecht abzuwickeln ist und der Verbraucher Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen und Zinsen hat.
Enthält die Belehrung nur Hinweise auf Pflichten des Verbrauchers, z. B.
Wertersatz, wenn die Herausgabe des Erlangten nicht möglich ist oder das Erlangte verändert wurde, sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, ist die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam.
Das hat zur Folge, daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verbraucher also noch sehr viel später den Vertrag widerrufen kann.
BGH, AZ: VII ZR 122/06
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Petra Hildebrand-Blume
Rechtsanwältin / vereidigte Buchprüferin
Gluckstraße 5
68165 Mannheim
Tel. 0621-4004967
Email:
www.hildebrand-blume.de
Frau Hildebrand-Blume berät und vertritt als Rechtsanwältin und vereidigte Buchprüferin seit über 20 Jahren im Bereich des
Wirtschafts- und Vertragsrechts und kümmert sich vorwiegend um die Belange von Unternehmern und Selbständigen von der Gründung bis zur Abwicklung oder dem Verkauf. Die langjährige Berufserfahrung gewährleistet kreative und unkonventionelle
Lösungen. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bilden die Bereiche rund um´s Geld und das Erbrecht.
Weitere Informationen sind über www.hildebrand-blume.de abrufbar.
Die Widerrufsbelehrung muß schriftlich und umfassend, unmißverständlich und für den Verbraucher eindeutig auf dessen Rechte hinweisen.
Dazu gehören der Hinweis auf den Widerruf in Textform binnen 2 Wochen ab Vertragsschluß.
Unter Textform versteht man Erklärungen per Brief, Telefax oder Email.
Ferner gehört zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Hinweis, daß der Vertrag nach dem gesetzlichen Rücktrittsrecht abzuwickeln ist und der Verbraucher Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen und Zinsen hat.
Enthält die Belehrung nur Hinweise auf Pflichten des Verbrauchers, z. B.
Wertersatz, wenn die Herausgabe des Erlangten nicht möglich ist oder das Erlangte verändert wurde, sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, ist die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam.
Das hat zur Folge, daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verbraucher also noch sehr viel später den Vertrag widerrufen kann.
BGH, AZ: VII ZR 122/06
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68165 Mannheim
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