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Patientenverfügung - Hoppe setzt auf stärkeren Druck von Ärzten

23.04.200717:56 UhrGesundheit & Medizin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Bundesärztekammer-Präsident für Engagement gegen gesetzliche Neuregelung
Der Präsident der Bundesärztekammer Professor Jörg-Dietrich Hoppe hat Ärzten empfohlen, sich intensiver mit den Themen Sterbebegleitung und Patientenverfügungen zu beschäftigen. Hoppe hofft, dass der Druck der Ärzte auf die politischen Verantwortlichen bei der aktuellen Debatte um Patientenverfügungen verstärkt werden kann. Die Kernbotschaft der BÄK lautet: Patientenverfügungen sind bereits heute gültig, Krankheitsverläufe sind immer individuell und lassen sich nicht gesetzlich regeln, es gibt also keinen Grund für Veränderungen.


Quelle: Ärzte Zeitung >>> http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/04/23/074a0102.asp?cat=/magazin/sterbebegleitung

Vergleiche hierzu auch den Kommentar v. C. Fuhr, in Ärzte Zeitung >>> Vertrauen muss der Maßstab sein >>>
http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/04/23/074a0102.asp?cat=/magazin/sterbebegleitung

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ohne hier dem Präsidenten der BÄK näher treten zu wollen, bestehen sehr wohl gewichtige Gründe, die Rechtsfragen um die Patientenverfügungen zu regeln. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass Krankheitsverläufe immer individuell und demzufolge rechtlich nicht normierbar sind. Dieser Grundsatz gilt seit langem im Medizin- und hier näher im Arzthaftungsrecht. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Regelungsbedarf aus der dem Staat obliegenden grundrechtlichen Schutzverpflichtung ergibt. Mag auch immer der Einzelfall justiziabel sein, so entbindet dies nicht den Gesetzgeber, aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sich dem Problem anzunehmen. Auf Dauer kommt diese Kompetenz nicht den Gerichten, auch nicht dem BGH, zu! Der Gesetzgeber hat dann in der Folge durchaus einen angemessenen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, um die Fragen mit Blick auf die Patientenverfügung zu lösen und ggf. die miteinander konfligierenden Interessen zum Ausgleich zu bringen. Es geht also in erster Linie um das "Ob" einer Regelung; denn diese Frage dürfte nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchaus entschieden sein.

Und mit Verlaub: auch wenn die aktuell von der BÄK erarbeiteten Empfehlungen zur Patientenverfügung als "hervorragende Papiere" eingestuft werden, entbindet dieses Engagement der BÄK wohl kaum den Gesetzgeber von seinen grundrechtlichen Schutzverpflichten und dem damit bestehenden Gesetzgebungsauftrag. Die BÄK kann allenfalls Empfehlungen aussprechen und so sich am historisch bedeutsamen Diskurs beteiligen. Eine Bindungswirkung wird hierdurch freilich nicht erzeugt und eine solche berufsrechtliche Bindung scheint im Übrigen auch für die Ärzteschaft mehr als zweifelhaft, so dass es den Ärzten anheim gestellt ist, frei von paternalistischen Zwängen für und wider einer patientenautonomen Regelung zu votieren.

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