16.04.2007 - 06:56 - Gesundheit & Medizin

Bundesarbeitsgericht - Beleghebamme keine sog. arbeitnehmerähnliche Person

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Eine selbständige Hebamme, die auf Grund eines Belegvertrags im Krankenhaus tätig wird, ist im Verhältnis zum Krankenhausträger keine arbeitnehmerähnliche Person, so der amtliche Leitsatz eines Beschlusses v. 21.02.07 – Az. 5 AZB 52/06 – des Bundesarbeitsgerichts.

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Klägerin war als Hebamme im Krankenhaus der Beklagten tätig. Dort arbeiteten insgesamt ca. 15 freiberuflich tätige Hebammen, die eine Gemeinschaft bildeten. Die Gemeinschaft organisierte die Hebammendienste nach einem selbst erstellten Schichtplan und sorgte dafür, dass die geforderte ständige Anwesenheit von zwei Hebammen gesichert war. Die Hebammen rechneten die erbrachten Leistungen unmittelbar mit der Patientin bzw. deren Krankenkasse ab. Der Tätigkeit der Klägerin lag ein „Beleghebammenvertrag“ zugrunde.

Aus den Gründen der Entscheidung:
Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Abschluss des Vertrags angewiesen ist. Vielmehr folgt die dem Gesetz zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person aus der Höhe der ihr vertraglich eingeräumten Vergütung. Das setzt Leistungen für den Vertragspartner voraus. Dabei kann die Vergütung auch in einer Beteiligung an Umsätzen oder Gewinnen bestehen, während demgegenüber aber die bloße Gewährung einer Verdienstmöglichkeit nach einer für den selbständig Tätigen geltenden Gebühren- oder Vergütungsordnung nicht erfasst wird.. Hier bestimmt sich dessen wirtschaftliche Existenz nicht nach einer vertraglichen Gegenleistung, sondern nach Art und Umfang der selbständig ausgeübten Tätigkeit.
Danach war die Klägerin nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig.

Quelle: BAG >>> zum Beschluss im Volltext >>>
juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docu...

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