13.04.2007 - 17:46 - Gesundheit & Medizin
Kritische Ereignisse in der Medizin &. Pflege - Verschlechterung eines Lokalbefunds
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Eine Kollegin, ein Kollege berichtet von einer ihr/ihm sehr bekannten über 90-jährigen Patientin, die auf einer Pflegestation betreut wird.
Was war passiert?
Vorbekanntes Unterschenkel-Ulkus auf dem Boden einer pAVK III. Auf die Nachricht der Pflegestation, der Lokalbefund habe sich verschlechtert, erfolgte keine unmittelbare visuelle Kontrolle des Arztes.
Das Ergebnis war eine schwere Exazerbation der pAVK des Unterschenkels. Drohende Oberschenkel-Amputation.
Als möglicher Grund wird insbesondere die Kommunikationsproblematik.benannt.
Quelle: >>> Fehlerberichts- und Lernsystem Hausarztpraxen >>>
www.jeder-fehler-zaehlt.de/displayReport?id=146
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob hier das kritische Ereignis in der ohne Frage gebotenen Kommunikation zwischen dem betreuenden Hausarzt und den Pflegekräften zu erblicken ist, darf insofern bezweifelt werden, als dass die Pflegestation den Arzt davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sich der Lokalbefund verschlechtert hat. Ob diese Mitteilung allerdings rechtzeitig erfolgte, kann dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnommen werden.
Bedenklich ist allerdings folgenden Kommentierung: „Der Arzt muss den Pflegern vertrauen können, diese sind ja im Beobachten und Melden ausgebildet. Es muss nicht immer ein Kontrollaugenschein durch den Arzt erfolgen. Dieser Schritt kann übersprungen werden, wenn die richtigen Konsequenzen getätigt werden.“
In der Tat ist es eine der vornehmsten Aufgaben des Pflegepersonals, zumal in einer stationären Einrichtung, den Alterspatienten neben der eigentlichen Betreuung auch zu „beobachten“, so dass insbesondere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands und der insoweit diagnostizierten Krankheit dem jeweiligen ärztlichen Therapeuten mitzuteilen sind. Andererseits entbindet diese Aufgabe der Pflegenden den behandelnden Arzt nicht von seinen (!) Primärpflichten. Neben Anamnese und Diagnostik schuldet er zweifelsohne nach dem ärztlichen Heilbehandlungsvertrag auch eine Evaluation der von ihm eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen. Ziel hierbei ist, die angeordnete und von ihm zu verantwortende therapeutische Maßnahme im Hinblick auf den Erfolg zu beurteilen. Sofern sich eine Verschlechterung des Krankheitsbildes einstellt und dies dem Arzt mitgeteilt wird, hat er nicht eine (weitere) Ferndiagnose im Rahmen eines Telefonats mit der Folge einer Abänderung oder Ergänzung der therapeutischen Maßnahmen zu stellen und vorzunehmen. Er ist vielmehr zu einem persönlichen Besuch verpflichtet, um sich so ein genaues Bild vom Alterspatienten und ggf. erforderlicher Maßnahmen verschaffen zu können.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Was war passiert?
Vorbekanntes Unterschenkel-Ulkus auf dem Boden einer pAVK III. Auf die Nachricht der Pflegestation, der Lokalbefund habe sich verschlechtert, erfolgte keine unmittelbare visuelle Kontrolle des Arztes.
Das Ergebnis war eine schwere Exazerbation der pAVK des Unterschenkels. Drohende Oberschenkel-Amputation.
Als möglicher Grund wird insbesondere die Kommunikationsproblematik.benannt.
Quelle: >>> Fehlerberichts- und Lernsystem Hausarztpraxen >>>
www.jeder-fehler-zaehlt.de/displayReport?id=146
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob hier das kritische Ereignis in der ohne Frage gebotenen Kommunikation zwischen dem betreuenden Hausarzt und den Pflegekräften zu erblicken ist, darf insofern bezweifelt werden, als dass die Pflegestation den Arzt davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sich der Lokalbefund verschlechtert hat. Ob diese Mitteilung allerdings rechtzeitig erfolgte, kann dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnommen werden.
Bedenklich ist allerdings folgenden Kommentierung: „Der Arzt muss den Pflegern vertrauen können, diese sind ja im Beobachten und Melden ausgebildet. Es muss nicht immer ein Kontrollaugenschein durch den Arzt erfolgen. Dieser Schritt kann übersprungen werden, wenn die richtigen Konsequenzen getätigt werden.“
In der Tat ist es eine der vornehmsten Aufgaben des Pflegepersonals, zumal in einer stationären Einrichtung, den Alterspatienten neben der eigentlichen Betreuung auch zu „beobachten“, so dass insbesondere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands und der insoweit diagnostizierten Krankheit dem jeweiligen ärztlichen Therapeuten mitzuteilen sind. Andererseits entbindet diese Aufgabe der Pflegenden den behandelnden Arzt nicht von seinen (!) Primärpflichten. Neben Anamnese und Diagnostik schuldet er zweifelsohne nach dem ärztlichen Heilbehandlungsvertrag auch eine Evaluation der von ihm eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen. Ziel hierbei ist, die angeordnete und von ihm zu verantwortende therapeutische Maßnahme im Hinblick auf den Erfolg zu beurteilen. Sofern sich eine Verschlechterung des Krankheitsbildes einstellt und dies dem Arzt mitgeteilt wird, hat er nicht eine (weitere) Ferndiagnose im Rahmen eines Telefonats mit der Folge einer Abänderung oder Ergänzung der therapeutischen Maßnahmen zu stellen und vorzunehmen. Er ist vielmehr zu einem persönlichen Besuch verpflichtet, um sich so ein genaues Bild vom Alterspatienten und ggf. erforderlicher Maßnahmen verschaffen zu können.
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