(openPR) Verden, 11.04.2007. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2007 (Az: 2 BvR 1006/01) einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung stattgegeben.
Das Gericht stellt fest, dass die mit dem Fall befassten Gerichte (Amts- und Landgericht Hildesheim) sich auch nicht ansatzweise mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst haben.
Die Beschwerdeführerin – ein biologischer Baustoffhandel (GmbH) - hatte im unerheblichen Nebenbetrieb die verkaufte Ware auch verbaut. Das Ordnungsamt Hildesheim hatte 2001 nach einer Baustellenkontrolle eine Durchsuchung wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen den Meisterzwang durchgeführt. Das Bußgeldverfahren wurde mittlerweile eingestellt.
Nach Schätzungen des BUH werden jährlich mehr als Tausend derartiger Durchsuchungen durchgeführt. BUH-Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk kommentiert: „Nach unserer Einschätzung genügt keiner der uns bekannten (dutzenden) Durchsuchungsbeschlüsse den vom Verfassungsgericht in seiner Entscheidung erneut aufgestellten Anforderungen. Man muss also von einem tausendfachen Verfassungsbruch durch die Ordnungsbehörden und Gerichte sprechen. Es freut uns, dass das Bundesverfassungsgericht nun in diesem vom BUH unterstützten Fall unsere Argumente aufgreift und die Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung hervorhebt.“
Als Gründe für die Verfassungswidrigkeit der vielen Durchsuchungen nennt Kuckuk:
1) Bei solch einer Durchsuchung läge regelmäßig kein substantiierter Anfangsverdacht zugrunde: Teilweise würde in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht einmal genannt, welches Tätigkeit die Beschuldigten ausgeübt haben sollen.
2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss der Verbotstatbestand des Meisterzwangs eng ausgelegt werden.
Kuckuk: „Bei aller Freude über die Entscheidung bleibt als Wermutstropfen, dass das Verfassungsgericht immer noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs entschieden hat. Unternehmen und Existenzgründer brauchen die Rechtssicherheit, ob der Meisterzwang weiter Bestand hat. Eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse für diese Einschränkung der Berufsfreiheit fehlt jedenfalls und wir sind überzeugt, dass die Gesellschaft für diesen Konkurrenzschutz für Meisterbetriebe einen hohen Preis zahlt.“
Der BUH vertritt bundesweit Unternehmer im handwerklichen Umfeld - häufig
Handwerker ohne Meisterbrief.
Der BUH hat die Entscheidung auf seiner Homepage veröffentlicht:
http://www.buhev.de/2007/04/2bvr1006-01.html