(openPR) SG Düsseldorf: Mangelhafte Bilddokumentation kann teuer werden
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 20.12.06 – Az. S 2 (17) KA 276/03 - für die Dokumentation von Ultraschallbildern durch Gynäkologen Mindestanforderungen aufgestellt.
Der Verstoß gegen diese Mindestanforderungen führte bei einer Frauenärztin zu einer Honorarkürzung i.H.v. 87.000,00 EURO.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in S niedergelassen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Beklagten. Im Jahre 2001 führte die Beklagte aufgrund einer Stichprobenauswahl eine Plausibilitätskontrolle der Abrechnung der Klägerin durch. Hierzu besprachen Vertreter der Beklagten mit der Klägerin in einer Sitzung am 03.01.2001 u.a. 14 Fälle aus dem Quartal II/2000, bei denen eine Ultraschall-Leistung abgerechnet worden war. Um eventuelle Fehler der kleinen Zahl auszuschließen, überprüfte die Beklagte in zwei weiteren Sitzungen am 07.03.2001 und 28.03.2001, an deren erster die Klägerin teilgenommen hatte, weitere 100 Bilder aus dem geburtshilflichen Bereich und 226 Bilder aus dem kurativen gynäkologischen Bereich.
Ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 09.05.2001 trug kein Bild eine Kennzeichnung, weder einen Patientennamen noch eine Kennziffer, so dass eine Zuordnung zu einem Patienten nicht möglich gewesen sei. Zudem wurden eine Vielzahl von Bildern als nicht auswertbar erachtet und zahlreiche qualitative Beanstandungen erhoben.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Bundessozialgericht: Keine Kostenerstattung für das Arzneimittel Mnesis (Wirkstoff Idebenone)
Aus den Entscheidungsgründen:
Mnesis ist - in der Weise, wie es zB in Italien und der Schweiz vertrieben wird - ein industriell hergestelltes Fertigarzneimittel iS von § 4 Abs 1 AMG. Es besteht aus Stoffen bzw Zubereitungen, die dazu bestimmt sind und bei der Klägerin auch dazu eingesetzt werden sollen, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Mnesis ist damit auch im krankenversicherungsrechtlichen Sinne als Arzneimittel anzusehen (§ 27 Abs 1 Nr 3, § 31 SGB V). Derartige Fertigarzneimittel dürfen gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 AMG im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der EU eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art 3 Abs 1 oder 2 der EG-Verordnung (EGV) Nr 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel Agentur (ABl EU Nr L 136/1) erteilt hat. An einer solchen Zulassung fehlt es.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung des BSG v. 14.12.06 – Az. B 1 KR 12/06 R - im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64919&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=











